Ausgabe 2/2012 (März/April)
Sehr geehrte Mandantin,
sehr geehrter Mandant,
nachfolgend möchten wir Sie wieder über interessante Neuerungen aus dem Steuer- und Arbeitsrecht informieren:
Ein Hotel, das auch ein Restaurant betreibt, kann nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH)
die Aufwendungen für einen Galaempfang anlässlich des
eigenen Betriebsjubiläums nur eingeschränkt, d. h. zu 70 %
(bis 2003: zu 80 %) abziehen. Hintergrund ist, dass diese Kosten zu den Bewirtungsaufwendungen zählen, für die das Gesetz nur einen beschränkten steuerlichen Abzug vorsieht. Dieses aktuelle Urteil ist aber nicht nur für Hotels von Bedeutung, sondern auch für andere kommerzielle Gastwirte (z. B. Caterer), die Geschäftsfreunde in ihren Betrieb einladen, um Geschäftsbeziehungen anzubahnen oder zu vertiefen. Eine Ausnahme hiervon gilt allerdings dann, wenn es sich um eine branchenübliche Werbebewirtung wie Produkt- oder Warenverkostungen oder ein sog. Kundschaftstrinken handelt.
Hintergrund: Bewirtungsaufwendungen sind aktuell nur im Umfang von 70 % als Betriebsausgaben abziehbar; bis zum Veranlagungszeitraum 2003 konnten noch 80 % der Bewirtungsaufwendungen abgesetzt werden. Allerdings gilt diese Abzugsbeschränkung nach dem Gesetz z. B. nicht für Gastwirte, weil die Bewirtung hier gerade Gegenstand ihres Unternehmens ist.
Streitfall: Ein Hotel, das auch ein Restaurant betrieb, veranstaltete im Jahr 2000 eine Jubiläumsgala anlässlich seines zehnjährigen Bestehens und lud dazu Geschäftsfreunde ein. Hierfür entstanden Kosten von ca. 50.000 DM, von denen 25.000 DM auf Speisen, 6.000 DM auf Getränke und der Rest auf Aushilfskräfte, Musik und Dekoration entfielen. Das Finanzamt erkannte 20 % (dies war der im Jahr 2000 geltende Prozentsatz) der Gesamtaufwendungen nicht als Betriebsausgaben an.
Entscheidung: Der BFH gab dem Finanzamt nun recht. Die Kosten des Galaempfangs anlässlich des eigenen Betriebsjubiläums (Speisen, Getränke, Service, Dekoration, Musik usw.) sind daher steuerlich nur eingeschränkt als Bewirtungsaufwendungen abziehbar. Auch die gesetzliche Ausnahme für Gastwirte half hier nicht weiter. Denn bei der Jubiläumsgala ging es gerade nicht darum, Speisen gegen Bezahlung anzubieten. Vielmehr sollten neue Geschäftsbeziehungen geknüpft und bestehende vertieft werden. Das Hotel befand sich damit in der gleichen Situation wie ein normaler Unternehmer, der Geschäftsfreunde in ein Restaurant einlädt.
Ein Partyservice, der Speisen in verschlossenen Warmhalteschalen liefert, muss seine Leistungen grundsätzlich mit dem Regelsteuersatz von 19 % Umsatzsteuer versteuern. Der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % kommt dagegen nur in Betracht, wenn der Partyservice lediglich einfache Standardspeisen liefert und keine weiteren Dienstleistungen (z. B. Gestellung von Besteck oder Personal) übernimmt. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) aktuell entschieden.
Hintergrund: Umsätze aus dem Verkauf zubereiteter Speisen unterliegen dem regulären Umsatzsteuersatz von
19 %, wenn noch zusätzliche Dienstleistungen erbracht werden (z. B. die Bereitstellung von Stühlen, Tischen,
Garderobe, Reinigung, Besteck und Geschirr oder Personal). Hingegen gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 %, wenn der Unternehmer entweder keine weiteren Dienstleistungen erbringt (so z. B. beim Essen „to go“) oder aber lediglich einfache und standardisiert zubereitete Speisen verkauft und dabei nur „behelfsmäßige Verzehrvorrichtungen“ wie z. B. Imbisstheken bereitstellt.
Streitfall: Ein Partyservice lieferte die bestellten Speisen in verschlossenen Warmhalteschalen aus und stellte auch Geschirr sowie Besteck zur Verfügung. Der Partyservice wollte die Umsätze nur mit 7 % Umsatzsteuer versteuern.
Entscheidung: Dem widersprach nun der BFH, setzte den regulären Umsatzsteuersatz von 19 % an und wies die Klage mit der folgenden Begründung ab:
Bei den von einem Partyservice gelieferten Speisen handelte es sich nicht nur um einfache Standardspeisen, sondern um Speisen, deren Zubereitung mehr Arbeit und Sachverstand erforderte. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Speisen nach den Wünschen des Bestellers zubereitet werden. Weitere Dienstleistungen, die zur Anwendung des Umsatzsteuersatzes von 19 % führen, sind: die Anlieferung der Speisen in Warmhalteschalen, die Lieferung zu einem festgelegten Zeitpunkt, die Bereitstellung von Besteck, Geschirr, Tischen und Stühlen sowie ggf. Personal. Bereits wenn eines dieser Dienstleistungselemente vorliegt, führt dies zu einem Umsatzsteuersatz von 19 %. Im Streitfall wurden Besteck und Geschirr gestellt. Unerheblich war, dass die Bereitstellung von Besteck und Geschirr die Lieferung der Speisen qualitativ nicht überwog.
Für den BFH ist entscheidend, dass der Betrieb eines
Partyservice einen nicht nur geringfügigen personellen Einsatz erfordert, um das gestellte Geschirr und Besteck herbeizuschaffen, zurückzunehmen und ggf. zu reinigen. Es kommt dagegen nicht darauf an, ob der Kunde das Geschirr und Besteck selbst reinigt.
Hintergrund: Darf ein Arbeitnehmer einen Dienstwagen auch für private Fahrten nutzen, muss er diesen Nutzungsvorteil – sofern er kein Fahrtenbuch führt – nach der sog.
1-%-Regelung versteuern.
Streitfall: In dem Fall vor dem BFH durfte ein Arbeitnehmer eines Autohauses einen Vorführwagen für Probe- und Vorführfahrten sowie für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen. Nach dem Arbeitsvertrag war die private Nutzung des Pkw hingegen untersagt. Das Finanzamt bejahte dennoch einen Nutzungsvorteil des Arbeitnehmers und versteuerte diesen nach der sog. 1-%-Regelung, d. h. mit 1 % des Bruttolistenpreises des Pkw pro Monat sowie mit 0,03 % für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
Entscheidung: Das Finanzamt durfte die 1-%-Regelung nicht ansetzen. Denn die Versteuerung nach der 1-%-Regelung setzt gerade voraus, dass der Arbeitnehmer den Dienstwagen privat nutzen durfte. Wird der Dienstwagen auch für Privatfahrten überlassen, spricht ein sog. Anscheinsbeweis dafür, dass der Dienstwagen auch tatsächlich privat genutzt wurde; die 1-%-Regelung ist dann anzuwenden, wenn kein Fahrtenbuch geführt wurde. Dem Arbeitnehmer war im Streitfall aber eine private Nutzung untersagt worden, und es genügt nicht, dass der Arbeitnehmer den Dienstwagen möglicherweise unbefugt privat genutzt hat. Derartige Fahrten sieht der Gesetzgeber grundsätzlich als beruflich veranlasste Fahrten an, die allerdings nur mit der Entfernungspauschale geltend gemacht werden dürfen.
Folgen: Das Finanzgericht muss nun prüfen, ob das Verbot der Privatnutzung nur zum Schein ausgesprochen worden ist. Ist dies der Fall, wäre die 1-%-Regelung anwendbar. Jedoch könnte der Arbeitnehmer dann geltend machen, dass er privat ein mindestens gleichwertiges, eigenes Fahrzeug genutzt hat. Der Anscheinsbeweis, dass er den Dienstwagen auch privat genutzt hat, wäre „erschüttert“.
Fazit: Nach Ansicht des BFH muss das Finanzamt zunächst feststellen, dass der Dienstwagen überhaupt privat genutzt werden durfte; denn nur dann spricht ein Anscheinsbeweis für eine tatsächliche private Nutzung. Kann das Finanzamt eine Erlaubnis zur privaten Nutzung nicht feststellen, scheidet die 1-%-Regelung aus. Allein die Befugnis, den Dienstwagen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu nutzen, genügt hierfür gerade nicht.
Die Entfernungspauschale wird nicht nur für den kürzesten Arbeitsweg gewährt, sondern auch für eine längere Strecke, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig genutzt wird. „Offensichtlich verkehrsgünstiger“ ist eine Fahrstrecke dabei nicht nur bei einer bestimmten Zeitersparnis. Auch auf andere Umstände, wie z. B. eine günstigere Streckenführung oder Ampelschaltung sind wichtig, so der Bundesfinanzhof (BFH).
Hintergrund: Die Pauschale von 0,30 € für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bestimmt sich grundsätzlich nach der kürzesten Verbindung. Ausnahmsweise lässt das Gesetz aber auch eine längere Strecke zu, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer auch tatsächlich benutzt wird.
Streitfälle: Der BFH musste über zwei Fälle entscheiden, in denen der Arbeitnehmer jeweils die Entfernungspauschale für eine längere Verbindung geltend machte. Sie behaupteten, dass diese verkehrsgünstiger sei.
Entscheidung: Die BFH-Richter verwiesen beide Fälle an das jeweilige Finanzgericht zurück, das nun anhand der nachfolgenden Grundsätze entscheiden muss, ob die längere Straßenverbindung offensichtlich verkehrsgünstiger war:
Hinweis: Die Entscheidung, ob eine längere Straßenverbindung verkehrsgünstiger war, ist damit im konkreten Einzelfall zu treffen. Bei dieser Einzelfallentscheidung sind neben der Zeitersparnis auch weitere Umstände zu berücksichtigen. In jedem Fall sollten Arbeitnehmer beachten, dass sie nachweisen müssen, die längere Straßenverbindung auch tatsächlich genutzt zu haben. Hier kann es z. B. ratsam sein, regelmäßig an einer Tankstelle zu tanken, die sich auf der längeren Strecke befindet, und die Tankbelege aufzuheben.
Eine doppelte Haushaltsführung wird auch bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft anerkannt, wenn der eine Partner eine Wohnung am Arbeitsort angemietet hat und sein Lebensmittelpunkt in der Wohnung des anderen
Lebenspartners in einer anderen Stadt liegt. Eine finanzielle Beteiligung an dessen Mietkosten ist dabei keine zwingende Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung der doppelten Haushaltsführung.
Hintergrund: Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb seines Familienwohnorts beruflich tätig ist und am Arbeitsort eine Zweitwohnung unterhält, so dass er zwischen beiden Orten pendelt. Er kann dann die Kosten für die Zweitwohnung sowie für die Familienheimfahrten absetzen.
Streitfall: Innerhalb einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft arbeitete und wohnte die Freundin in R-Stadt und ihr Freund in der 91 km entfernten A-Stadt. Ende 2004 zog die Freundin in eine kleinere Wohnung in R-Stadt um. An den Wochenenden und im Urlaub war sie nun bei ihrem Freund in A-Stadt. Eine Beteiligung an der Miete für die Wohnung in A-Stadt konnte sie nicht nachweisen. Im Dezember 2006 heiratete das Paar. Das Finanzamt erkannte eine doppelte Haushaltsführung erst ab Dezember 2006 an.
Entscheidung: Das Finanzgericht Münster (FG) erkannte dagegen eine doppelte Haushaltsführung für das gesamte Jahr 2006 an und gab damit der Klage statt. Ihrer Auffassung nach hatte die Freundin ihren Lebensmittelpunkt in der Wohnung ihres Freundes in A-Stadt und unterhielt am Beschäftigungsort in R-Stadt eine Zweitwohnung. So hielt sich die Freundin an den Wochenenden und im Urlaub in der Wohnung in A-Stadt auf. Ihre größere Wohnung in R-Stadt hatte sie bereits Ende 2004 aufgegeben und war in eine kleinere Zweitwohnung umgezogen. Schließlich hat sie ihren Freund Ende 2006 auch geheiratet; dies spreche insgesamt dafür, dass bereits zuvor ein gemeinsamer Lebensmittelpunkt bestand.
Unerheblich ist dagegen, dass die Freundin nicht nachweisen konnte, sich an den Kosten der Wohnung in A-Stadt beteiligt zu haben. Denn eine Kostenbeteiligung ist nur ein Indiz für eine doppelte Haushaltsführung, nicht aber zwingende Voraussetzung. Auch die erst im Dezember 2004 erfolgte Ummeldung beim Einwohnermeldeamt sagte steuerlich nichts darüber aus, ob schon vorher der Lebensmittelpunkt von R-Stadt nach A-Stadt verlagert worden war.
Übernimmt ein Spediteur Bußgelder, die gegen seine
Lkw-Fahrer verhängt wurden, zählt dies zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, entschied das Finanzgericht Köln (FG).
Hintergrund: Zum Arbeitslohn gehören auch sog. geldwerte Vorteile, die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer gewährt. Ausnahme: Der Vorteil wird im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt. Eine solche Ausnahme hatte der Bundesfinanzhof (BFH) vor einigen Jahren angenommen. In dem Streitfall hatte der Inhaber einer Paketzustelldienstes die Bußgelder übernommen, die gegen seine Fahrer wegen Verletzung des Halteverbots verhängt worden waren. Folge: Die Übernahme der Bußgelder war steuerfrei.
Streitfall: Ein Spediteur zahlte die Bußgelder für seine Fahrer. Sie hatten Lenkzeiten überschritten und gegen Ruhezeiten verstoßen. Das Finanzamt sah hierin steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Entscheidung: Das FG stimmte dem Finanzamt zu und wies die Klage ab: Die Bußgelder waren gegen die Arbeitnehmer selbst verhängt worden. Daher stellte die Zahlung des Arbeitgebers einen geldwerten Vorteil dar. Ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Spediteurs lehnten die Richter dagegen ab. Denn der Spediteur muss seinen Betrieb so organisieren, dass er seine vertraglichen Verpflichtungen ohne einen Verstoß gegen die Lenk- und Ruhezeiten erfüllen kann. Es handelt sich dabei um erhebliche Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung, die die Sicherheit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigten. Dies zeigt auch die Höhe der Bußgelder von jeweils ca. 3.000 €. Derartige Verstöße sind daher nicht mit einem Verstoß gegen ein Halteverbot zu vergleichen.
Hintergrund: Umsätze aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit sind nach dem Gesetz umsatzsteuerfrei, wenn diese Tätigkeit
Aktuelles Schreiben: Ein aktuelles Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) betrifft die Fälle des Auslagenersatzes und der angemessenen Entschädigung. Das BMF hat erläutert, unter welchen Voraussetzungen eine ehrenamtliche Tätigkeit umsatzsteuerfrei ist. Grundsätzlich darf
Hinweise: Nach dem BMF ist eine pauschale Vergütung, die z. B. monatlich oder jährlich gezahlt wird, nicht umsatzsteuerfrei. Der Umsatzsteuer unterliegt dann auch zusätzlich gezahlter Auslagenersatz oder eine daneben gezahlte Entschädigung für Zeitaufwand. Das BMF-Schreiben gilt für Umsätze, die nach dem 31. 3. 2012 ausgeführt werden.
Die Bundesregierung hat Ende 2011 Verordnungen zum Mindestlohn für weitere Branchen gebilligt. Zwischen den Tarifpartnern ausgehandelte Mindestlöhne werden damit für die gesamte Branche vorgeschrieben. Sie gelten auch für nicht tarifgebundene und ausländische Firmen:
Der Inhalt des Mandantenrundschreibens ist nicht als Rechtsrat zu verstehen und ohne vorherige Beratung auch nicht als Entscheidungsgrundlage geeignet. Eine Haftung für den Inhalt der Beiträge kann trotz gewissenhafter Bearbeitung nicht übernommen werden.
München, im März 2012
Thomas R. Kretzschmar
Dipl. Kfm. (Univ.) . Dipl. Jur. (Univ.)
Wirtschaftsprüfer . Steuerberater . Fachberater für internationales Steuerrecht
Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)
Oliver Henry
Dipl. Jur. (Univ.)
Rechtsanwalt
KRETZSCHMAR & PARTNER mbB
Steuern . Recht . Wirtschaft . Prüfung
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft . Steuerberatungsgesellschaft
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