Ausgabe Nr. 3/2013 (Mai/Juni)
Sehr geehrte Mandantin,
sehr geehrter Mandant,
nachfolgend haben wir in dieser Ausgabe wieder aktuelle Urteile und Neuerungen aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht für Sie zusammengestellt.
Nun ist es amtlich: Das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts wurde nach einem Gesetzgebungsmarathon nun doch verabschiedet. Folgende wichtige Änderungen ergeben sich im Unternehmensteuerrecht:
Die Anerkennung der steuerlichen Organschaft wird erleichtert. So ist eine Heilungsmöglichkeit für Gewinnabführungsverträge (GAV) geschaffen worden, die nach bisheriger Rechtslage zu einer „verunglückten Organschaft“ geführt haben. Der GAV gilt nun auch als durchgeführt, wenn der abgeführte Gewinn oder ausgeglichene Verlust auf einem Jahresabschluss beruht, der fehlerhafte Bilanzansätze enthält, sofern
Die Regelung ist auf alle noch offene Fälle anzuwenden.
Neu ist, dass in Vereinbarungen mit anderen Kapitalgesellschaften als Aktiengesellschaften über die Verlustübernahme ein ausdrücklicher Verweis auf § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung vorgesehen sein muss. Dies gilt für neu abgeschlossene GAV sowie in Fällen, in denen bestehende Verträge geändert werden. Unter Umständen ist bis zum 31. 12. 2014 auch eine Anpassung von Altverträgen erforderlich – wir beraten Sie gern.
Weiterhin wird der sog. doppelte Inlandsbezug als notwendige Voraussetzung einer Organschaft aufgegeben. Die Regelung gilt für zurückliegende Veranlagungszeiträume, soweit Veranlagungen noch nicht bestandskräftig sind.
Auch werden das dem Organträger zuzurechnende Einkommen der Organgesellschaft und damit zusammenhängende andere Besteuerungsgrundlagen gegenüber dem Organträger und der Organgesellschaft gesondert und einheitlich festgestellt. Die Neuregelung greift für Feststellungszeiträume, die nach dem 31. 12. 2013 beginnen.
Bei der einkommensteuerlichen Verlustverrechnung wird die Höchstgrenze für den Verlustrücktrag von 511.500 € auf 1 Mio. € angehoben (Zusammenveranlagung: 2 Mio. €). Dies gilt erstmals für negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte des Veranlagungszeitraums 2013 nicht ausgeglichen werden.
Im steuerlichen Reisekostenrecht sind ab 2014 u. a. folgende Änderungen zu beachten:
Künftig gibt es nur noch eine Tätigkeitsstätte pro Arbeitsverhältnis. Wo diese liegt, richtet sich in erster Linie nach dem Arbeitsvertag. Von Bedeutung ist dies für die Berücksichtigung der Fahrtkosten des Arbeitnehmers: Die Fahrten zur „ersten Tätigkeitsstätte” können lediglich mit der Entfernungspauschale angesetzt werden, alle anderen mit den tatsächlichen Kosten.
Daneben werden die Verpflegungsmehraufwendungen neu gestaffelt: Statt bisher drei gibt es ab 2014 nur noch zwei Pauschalen (12 € sowie 24 €):
je 12 € für den Anreise- und Abreisetag,
24 € für jeden Tag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung abwesend ist
sowie 12 € für den Tag, an dem der Arbeitnehmer mehr als acht Stunden von seiner ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist.
Der Ansatz der Verpflegungspauschalen ist bei einer längeren Auswärtstätigkeit auf drei Monate beschränkt – die Frist beginnt bei einer Unterbrechung von vier Wochen erneut.
Die tatsächlichen Unterkunftskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung können künftig bis zu einem Betrag von 1.000 €/Monat als Werbungskosten angesetzt werden. Die aufwendige Ermittlung der notwendigen Unterkunftskosten anhand der bisherigen Kriterien (ortsübliche Vergleichsmiete, Durchschnittsmietzins, 60 qm-Wohnung) fällt damit weg. Voraussetzung ist allerdings, dass der Arbeitnehmer am Heimatort eine gemietete oder gekaufte Wohnung unterhält und sich an den Kosten der Lebensführung in dieser Wohnung beteiligt.
Unterkunftskosten im Rahmen einer längerfristigen auswärtigen Tätigkeit an derselben auswärtigen Tätigkeitsstätte sind im Zeitraum von 48 Monaten – wie bisher – unbeschränkt als Werbungskosten abzugsfähig. Danach können sie nur noch bis zum Betrag von 1.000 € pro Monat (wie bei der doppelten Haushaltsführung) berücksichtigt werden.
Zurzeit sind amtlich aussehende Schreiben im Umlauf, in denen die kostenpflichtige Registrierung, Erfassung und Veröffentlichung von Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (USt-IdNrn.) angeboten wird. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) weist darauf hin, dass diese im Umlauf befindlichen Schreiben weder vom BZSt noch einer anderen amtlichen Stelle stammen. Die Vergabe der USt-IdNr. durch das BZSt erfolgt stets kostenfrei.
Derzeit befasst sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit der Frage, ob Geschenke an Geschäftspartner mit einem Wert unter 35 € in die Pauschalbesteuerung des § 37b Einkommensteuergesetz (EStG) einbezogen werden müssen oder außen vor bleiben können.
Hintergrund: Nach § 37b EStG kann der Zuwendende die Einkommensteuer auf betrieblich veranlasste Geschenke an Arbeitnehmer und Nichtarbeitnehmer pauschal mit 30 % erheben. Dies hat für den Beschenkten den Vorteil, dass er das Geschenk nicht selbst versteuern muss.
In diesem Zusammenhang ist Folgendes zu beachten:
Hinweis: Wollen Sie sich an das o. g. BFH-Verfahren anhängen, sollten Sie Geschenke an Geschäftsfreunde mit einem Wert unter 35 € zunächst im Rahmen der Lohnsteuer-Anmeldung der Pauschalsteuer unterwerfen. Danach sollten Sie unter Hinweis auf das BFH-Verfahren (Aktenzeichen VI R 52/11) Einspruch gegen die Lohnsteuer-Anmeldung einlegen und auf das Ruhen des Verfahrens kraft Gesetzes hinweisen. Hierbei sind wir gerne behilflich.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hält die sog. 1 %-Methode, nach der die Privatnutzung von Firmenwagen besteuert wird, für verfassungsgemäß. Die 1 %-Methode gilt daher auch bei der Privatnutzung von Gebrauchtfahrzeugen.
Hintergrund: Die Nutzung eines Firmenwagens für Privatfahrten ist zu versteuern – und zwar entweder nach der sog. 1 %-Regelung, bei der monatlich 1 % des Brutto-Listenneupreises für das Fahrzeug angesetzt wird, oder nach der sog. Fahrtenbuchmethode, bei der die auf die Privatfahrten tatsächlich angefallenen Kosten besteuert werden.
Streitfall: Einem Arbeitnehmer wurde ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt – auch für Privatfahrten. Bei dem Fahrzeug handelte es sich um einen gebrauchten BMW 730, dessen Brutto-Listenpreis 81.400 € betrug. Der aktuelle Wert belief sich jedoch nur auf rund 32.000 €. Da der Arbeitnehmer kein Fahrtenbuch führte, setzte das Finanzamt den geldwerten Vorteil in Höhe von monatlich 814 € (1 % von 81.400 €) an. Dies fand der Arbeitnehmer ungerecht und klagte.
Entscheidung: Der BFH wies die Klage ab – das Gericht hält die 1 %-Methode für verfassungsgemäß:
Hinweis: Gerade bei der Nutzung von älteren Gebrauchtfahrzeugen kann die Fahrtenbuchmethode vorteilhaft sein, wenn die laufenden Reparaturaufwendungen für das Fahrzeug (noch) nicht so hoch sind; denn in die auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen gehen nur vergleichsweise geringe Abschreibungen ein, weil der Kaufpreis für das gebrauchte Fahrzeug nicht so hoch war wie der Brutto-Listenpreis für ein Neufahrzeug.
Die Freigrenze für Sachbezüge von monatlich 44 € ist bei der verbilligten Überlassung eines sog. Jahres-Jobtickets durch den Arbeitgeber nicht anwendbar. Denn der Vorteil für den verbilligten Erwerb der Jahreskarte fließt dem Arbeitnehmer mit Erwerb der Jahreskarte auf einen Schlag zu, sodass die Freigrenze von 44 € überschritten wird.
Hintergrund: Zum lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn gehört auch der Vorteil für eine verbilligt überlassene Zeitkarte für den öffentlichen Nahverkehr (sog. Jobticket). Zwar gewährt der Gesetzgeber bei Sachbezügen eine Freigrenze von monatlich 44 €. Wird diese Freigrenze aber auch nur geringfügig überschritten, ist der gesamte Vorteil lohnsteuerpflichtig.
Streitfall: Ein Arbeitgeber schloss mit einem Verkehrsverbund eine Vereinbarung über Jobtickets. Der Arbeitgeber zahlte an den Verkehrsverbund monatlich 6 € pro Arbeitnehmer. Die Arbeitnehmer, die das Jobticket erwerben wollten, mussten wiederum einen Eigenanteil an den Verkehrsverbund entrichten. Dafür erhielten sie Jahres-Jobtickets zu einem ermäßigten Preis. Das Finanzamt sah in den Zahlungen des Arbeitgebers an den Verkehrsverbund einen lohnsteuerpflichtigen Vorteil, für den die monatliche Freigrenze von 44 € nicht gilt.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Sache an das Finanzgericht (FG) zurück, weil die Höhe des geldwerten Vorteils nicht richtig ermittelt worden war.
Hinweise: Für Arbeitnehmer wäre es steuerlich zwar günstiger, wenn sie statt eines Jahrestickets ein Monatsticket erhielten; denn dann entstünde der Vorteil monatlich – und könnte unter der Freigrenze von 44 € liegen. Für den Arbeitgeber wird eine Vereinbarung über ein Jahresticket aber in der Regel praktikabler sein und wohl auch zu einem günstigeren Tarif führen.
Arbeitnehmer dagegen, die das Jobticket nicht erwerben, müssen keinen geldwerten Vorteil versteuern – ihnen ist kein Vorteil zugeflossen. Der bloße Anspruch auf ein Job-Ticket löst keine steuerlichen Folgen aus.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) lässt den Abzug von Werbungskosten im Rahmen der Abgeltungsteuer zu, wenn der Steuerpflichtige eine sog. Günstigerprüfung beantragt hat, weil sein Steuersatz unter dem Abgeltungsteuersatz von 25 % liegt. Dem FG zufolge ist der Abzug von Werbungskosten in diesem Fall aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten.
Hintergrund: Seit 2009 unterliegen Kapitaleinkünfte grundsätzlich der Abgeltungsteuer von 25 %. Steuerpflichtige können aber eine sog. Günstigerprüfung beantragen: In diesem Fall nimmt das Finanzamt eine Prüfung des individuellen Steuersatzes vor. Kommt heraus, dass der persönliche Steuersatz unter 25 % liegt, werden die Kapitaleinkünfte mit dem persönlichen Steuersatz versteuert. Ist dieser höher, gilt der Antrag als nicht gestellt – es greift der pauschale Abgeltungsteuersatz.
Ein Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist in beiden Fällen per Gesetz nicht mehr möglich. Berücksichtigt wird lediglich der Sparer-Pauschbetrag von 801 € (bzw. 1.602 € bei Zusammenveranlagung).
Streitfall: Eine Rentnerin erzielte 2009 Zinsen in Höhe von ca. 30.000 €. Ihre Werbungskosten betrugen aufgrund eines Vermögensverwaltungsvertrags ca. 7.000 €. Ihr Durchschnittsteuersatz belief sich auf ca. 14 %. Sie beantragte für ihre Kapitaleinkünfte die Günstigerprüfung. Das Finanzamt zog von den Einnahmen nur den Sparer-Pauschbetrag von 801 € ab, sodass rund 6.200 € Werbungskosten unberücksichtigt blieben. Die Rentnerin klagte auf Anerkennung des Restbetrags.
Entscheidung: Das FG gab der Rentnerin Recht und ließ die gesamten Werbungskosten im Wege einer sog. verfassungskonformen Auslegung zum Abzug zu:
Hinweise: Ob das Urteil Bestand haben wird, bleibt abzuwarten – die Finanzverwaltung hat Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. In vergleichbaren Fällen sollten Sie Einspruch gegen Ihren Steuerbescheid einlegen.
Unternehmerisch beteiligte Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft mit einer Beteiligung von mindestens 25 % oder mit einer Beteiligung von mindestens 1 % bei gleichzeitiger beruflicher Tätigkeit für die Kapitalgesellschaft können beantragen, dass die Abgeltungsteuer für ihre Kapitaleinkünfte aus der Kapitalgesellschaft nicht gilt. Es gilt dann das sog. Teileinkünfteverfahren, bei dem die Einnahmen und Werbungskosten zu 60 % berücksichtigt werden.
Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Frage befasst, wann eine Kündigung wegen Eigenbedarfs rechtsmissbräuchlich sein kann.
Streitfall: Die Beklagten sind Mieter eines Einfamilienhauses der Klägerin. Die Klägerin kündigte das Mietverhältnis zum 30. 6. 2011 mit der Begründung, sie brauche das Haus für ihren Enkel und dessen Familie. Einer entsprechenden Räumungsklage wurde stattgegeben. Hiergegen wehrten sich die Mieter mit dem Argument, die Eigenbedarfskündigung sein rechtsmissbräuchlich. Schließlich sei die Kündigung bereits nach drei Jahren seit Beginn des Mietverhältnisses ausgesprochen worden. Auch habe der Sohn der Vermieterin den Mietern ihnen bei Anmietung des Hauses versichert, ein Eigenbedarf komme nicht in Betracht – allenfalls ein Verkauf des Anwesens sei möglich.
Entscheidung: Die Kündigung wegen Eigenbedarfs war hier nicht rechtsmissbräuchlich.
Der Inhalt des Mandantenrundschreibens ist nicht als Rechtsrat zu verstehen und ohne vorherige Beratung auch nicht als Entscheidungsgrundlage geeignet. Eine Haftung für den Inhalt der Beiträge kann trotz gewissenhafter Bearbeitung nicht übernommen werden.
München, im Mai 2013
Thomas R. Kretzschmar
Dipl. Kfm. (Univ.) . Dipl. Jur. (Univ.)
Wirtschaftsprüfer . Steuerberater . Fachberater für internationales Steuerrecht
Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)
Oliver Henry
Dipl. Jur. (Univ.)
Rechtsanwalt
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