Ausgabe Nr. 4/2013 (Juli/August)
Sehr geehrte Mandantin,
sehr geehrter Mandant,
nachfolgend haben wir in dieser Ausgabe wieder aktuelle Urteile und Neuerungen aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht für Sie zusammengestellt.
Mit Wirkung zum 1. 10. 2013 wird der Belegnachweis für die Umsatzsteuerfreiheit von Lieferungen innerhalb der EU neu geregelt. Statt der bislang grundsätzlich gesetzlich vorgesehenen sog. Gelangensbestätigung kann der Nachweis, dass die Ware tatsächlich in einen anderen EU-Staat gelangt ist, größtenteils auch anders geführt werden (in sog. Abholfällen, d. h. in Fällen, in denen der Abnehmer den Liefergegenstand in den Bestimmungsmitgliedstaat befördert, ist die Gelangensbestätigung allerdings weiterhin erforderlich).
Hintergrund: Lieferungen in andere EU-Staaten sind umsatzsteuerfrei. Voraussetzung für die Umsatzsteuerfreiheit ist u. a. der sog. Belegnachweis: Der Unternehmer muss durch Belege nachweisen, dass die Ware tatsächlich in einen anderen EU-Staat gelangt ist. Seit 2012 verlangt der Gesetzgeber die sog. Gelangensbestätigung. Dies stieß auf große Kritik, weil diese in vielen EU-Staaten unbekannt ist und das hierfür vorgefertigte Formular nur in englischer, deutscher und französischer Sprache angeboten wurde. Deshalb beanstandete es die Finanzverwaltung bisher nicht, wenn der Belegnachweis nach den bis 2011 geltenden Vorschriften geführt wird.
Inhalt der Neuregelung: Nunmehr kann der Unternehmer den Nachweis entweder durch eine Gelangensbestätigung oder aber – außer in Abholfällen – auch auf andere Weise erbringen.
Die Gelangensbestätigung muss dabei folgende Angaben enthalten:
Die Gelangensbestätigung ist grundsätzlich durch den Empfänger der Lieferung auszustellen. Dies kann auch durch eine Sammelbestätigung geschehen, in der die Umsätze eines Quartals zusammengefasst werden.
Alternativ zur Gelangensbestätigung werden folgende Belege anerkannt:
In Versendungsfällen kann der Nachweis durch einen Versendungsbeleg (CMR-Frachtbrief), durch ein Konnossement oder durch Doppelstücke des Frachtbriefs oder des Konnossements sowie durch die „weiße“ Spediteurbescheinigung geführt werden. Diese Belege müssen ihrerseits verschiedene Angaben und Unterschriften enthalten, über die wir Sie im Einzelfall gern informieren.
Bei Kuriersendungen kann der Nachweis durch eine schriftliche oder elektronische Auftragserteilung und ein vom Kurierdienstleister erstelltes Protokoll, das den Transport lückenlos bis zur Ablieferung beim Empfänger nachweist („tracking-and-tracing-Protokoll“), erbracht werden.
Bei Postsendungen, in denen der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung versendet hat und wo eine Belegnachweisführung über das „tracking-and-tracing-Protokoll“ nicht möglich ist, kann der Nachweis durch eine Empfangsbescheinigung des Postdienstleisters über die Entgegennahme der an den Abnehmer adressierten Postsendung und den Nachweis über die Bezahlung der Lieferung erfolgen.
Bei Fahrzeugen, die der Abnehmer befördert, kann der Nachweis durch die Zulassung des Fahrzeugs auf den Erwerber im anderen EU-Staat geführt werden. Zusätzlich muss noch die Fahrzeug-Identifikationsnummer angegeben werden.
Hinweis: Weitere Nachweismöglichkeiten bestehen für die Beförderung der Ware im gemeinschaftlichen Versandverfahren und für die Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren. Für innergemeinschaftliche Lieferungen bis zum 1. 10. 2013 gilt die bisherige Rechtslage weiter. Im Einzelfall beraten wir Sie gerne.
Kürzlich hat das Bundesfinanzministerium (BMF) ein Schreiben zur Anwendung des zutreffenden Umsatzsteuersatzes bei der Abgabe von Speisen und Getränken veröffentlicht.
Hintergrund: Seit vielen Jahren ist strittig, in welchen Fällen der Verkauf von Speisen, z. B. durch Imbissbuden, Caterer oder Partyservice-Betriebe, dem allgemeinen Steuersatz von 19 % oder dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegt.
Hier soll das BMF-Schreiben Klarheit bringen:
Dienstleistungselemente, die nicht notwendig mit der Vermarktung der Speisen verbunden sind, führen zur Beurteilung der Speisenabgabe als Restaurationsleistung – mit der Folge, dass der allgemeine Steuersatz von 19 % anzuwenden ist, wenn folgende Merkmale qualitativ überwiegen:
Unschädlich sind dagegen Dienstleistungselemente, die notwendig mit der Vermarktung verzehrfertiger Speisen verbunden sind, wie z. B.
Hinweis: Sie sollten anhand der im Schreiben dargestellten Grundsätze prüfen, ob Ihre Dienstleistungen für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes schädlich sind. Hierbei sind wir gern behilflich. Beachten Sie, dass die Grundsätze des Schreibens spätestens für alle ab dem 1. 10. 2013 getätigten Umsätze gelten.
Baut ein Einzelunternehmer auf dem Grundstück seiner Frau ein Haus, kann er auf seine Herstellungskosten Abschreibungen vornehmen. Endet die betriebliche Nutzung des Gebäudes, muss er keine stillen Reserven versteuern.
Hintergrund: Errichtet ein Steuerpflichtiger ein Gebäude auf einem fremden Grundstück, wird er zwar nicht zivilrechtlicher Eigentümer des Gebäudes. Allerdings kann er seine Herstellungskosten steuerlich geltend machen, wenn er das Gebäude zur Einkünfteerzielung nutzt.
Streitfall: Ein Einzelunternehmer baute auf einem Grundstück, das zur Hälfte ihm und im Übrigen seiner Frau und seinem Sohn gehörte, ein Gebäude, das er unternehmerisch nutzte. Im Jahr 1994 endete die betriebliche Nutzung. Das Finanzamt war der Auffassung, dass aufgrund der Beendigung der betrieblichen Nutzung die stillen Reserven des Gebäudes aufzudecken und vom Unternehmer zu versteuern seien.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:
Folge: Der Einzelunternehmer brauchte aufgrund der Beendigung der betrieblichen Nutzung des Gebäudes keine stillen Reserven für die „fremde“ Gebäudehälfte zu versteuern. Soweit die Herstellungskosten auf diese Gebäudehälfte noch nicht abgeschrieben waren, war der Restbetrag erfolgsneutral auszubuchen und der Ehefrau sowie dem Sohn als Herstellungskosten zuzurechnen.
Hinweise: Der Bau eines Betriebsgebäudes auf dem Grundstück des Ehepartners kommt häufig vor. Nur ausnahmsweise wird der bauende Ehegatte wirtschaftlicher Eigentümer des Gebäudes und muss das Gebäude dann aktivieren. Dies ist der Fall, wenn der bauende Ehegatte den Eigentümer-Ehegatten für die gewöhnliche Nutzungsdauer des Gebäudes von der Einwirkung auf das Gebäude wirtschaftlich ausschließen kann.
In allen anderen Fällen – wie auch im Streitfall – kann der bauende Ehegatte seine Herstellungskosten lediglich wie ein Gebäude aktivieren und abschreiben. Bei Beendigung der betrieblichen Nutzung des Gebäudes ergeben sich für den bauenden Unternehmer nach dem aktuellen Urteil aber keine steuerlichen Auswirkungen, weil der noch nicht abgeschriebene Betrag gewinnneutral auszubuchen ist und stille Reserven nicht zu versteuern sind.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) äußert sich in einem aktuellen Schreiben zur Beteiligung des Arbeitnehmers an den Kosten eines Dienstwagens, den er auch privat nutzen darf.
Im Einzelnen gilt:
Die Kostenbeteiligung mindert die Höhe des geldwerten Vorteils, der sich aus der Privatnutzung ergibt. Dabei spielt es keine Rolle, ob der geldwerte Vorteil nach der sog. 1 %-Methode oder nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt wird.
Beispiel: Arbeitnehmer A darf einen Dienstwagen auch privat nutzen. Er muss monatlich eine Kostenbeteiligung von 100 € an seinen Arbeitgeber zahlen. Der geldwerte Vorteil wird nach der 1 %-Methode ermittelt und beträgt 3.000 € jährlich. Von diesem Betrag ist die Kostenbeteiligung des A in Höhe von 1.200 € jährlich abzuziehen, sodass A lediglich 1.800 € versteuern muss.
Als Kostenbeteiligung ist nur ein pauschales Nutzungsentgelt anzusehen, das im Arbeitsvertrag oder in sonstiger Weise arbeitsvertraglich (z. B. durch Betriebsvereinbarung) geregelt ist. Hierbei kann es sich um eine Monats- oder Kilometerpauschale oder um die Übernahme von Leasingraten handeln.
Dagegen stellt die Übernahme einzelner Kfz-Kosten durch den Arbeitnehmer (z. B. Treibstoffkosten, Versicherungsbeiträge, Wagenwäsche) kein pauschales Nutzungsentgelt dar. Die Aufwendungen erkennt das Finanzamt im Rahmen der 1 %-Regelung nicht als Nutzungsentgelt an – mit der Folge, dass der Arbeitnehmer trotzdem den vollen geldwerten Vorteil versteuern muss.
Hinweis: Derartige Einzelkosten mindern bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils nach der sog. Fahrtenbuchmethode aber die Gesamtkosten des Kfz und damit auch den auf die Privatfahrten entfallenden Anteil. Sie wirken sich daher bei der Fahrtenbuchmethode mittelbar aus.
Beispiel: Arbeitnehmer A darf einen Dienstwagen auch privat nutzen. Er trägt die Benzinkosten für Privatfahrten selbst; dies sind 500 € jährlich. Die weiteren Kfz-Kosten von 5.000 € trägt der Arbeitgeber. Der Anteil der Privatfahrten des A beläuft sich auf 10 %. A muss daher einen geldwerten Vorteil von 500 € versteuern, nämlich 10 % von 5.000 €. Die Kosten für das Benzin, die er für die Privatfahrten selbst getragen hat, werden dabei nicht berücksichtigt.
Das sog. Ehrenamtsstärkungsgesetz wurde verabschiedet. Damit werden die Übungsleiterpauschale von 2.100 € auf 2.400 € und die Ehrenamtspauschale von 500 € auf 720 € angehoben. Die Frist, in der steuerbegünstigte Vereine ihre Mittel verwenden müssen, wird auf zwei Jahre verlängert (bisher galt eine Frist von einem Jahr ab Zufluss der Einnahmen). Die Neuerungen gelten rückwirkend ab dem 1. 1. 2013.
Die zivilrechtliche Haftung von Vereinsmitgliedern oder Mitgliedern von Vereinsorganen wird zudem rückwirkend zum 1. 1. 2013 auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, wenn deren Vergütung nicht mehr als 720 € pro Jahr beträgt.
Daneben wird die Rücklagenbildung zum 1. 1. 2014 erleichtert: Die sog. Wiederbeschaffungsrücklage, die bereits in der verwaltungsrechtlichen Praxis anerkannt war, ist nun gesetzlich festgeschrieben. Sie ermöglicht die Rücklage von Mitteln, um teurere Ersatzinvestitionen (wie z. B. einen Vereinsbus) durch einen neuen oder größeren zu ersetzen. Die Höhe richtet sich nach der Höhe der Absetzungen für Abnutzung des zu ersetzenden Wirtschaftsgutes. Eine weitere Erleichterung ist für die „freie Rücklage“ vorgesehen. Begünstigte Vereine können damit das nicht ausgeschöpfte Potential, das sie in einem Jahr in die freie Rücklage hätten einstellen können, in den folgenden zwei Jahren ausschöpfen.
Um eine einheitliche Behandlung von Ehrenamtlichen zu ermöglichen, hat das Bundesfinanzministerium (BMF) die steuerliche Behandlung von Aufwandsentschädigungen neu geregelt.
Hintergrund: Vereine sind regelmäßig nicht vorsteuerberechtigt. Insoweit ist bedeutsam, ob Tätigkeitsvergütungen bzw. Aufwandsentschädigungen der Umsatzsteuer unterliegen. Besteht das Entgelt nur in Auslagenersatz oder einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis, ist diese Tätigkeit von der Umsatzsteuer befreit. Das neue BMF-Schreiben stellt klar, bis zu welcher Höhe noch von einem angemessenen Entgelt bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit ausgegangen werden kann.
Hiernach gilt u.a.:
Hinweis: Die Finanzverwaltung lässt hinsichtlich des letzten Punktes den betroffenen Ehrenamtlichen sowie ihren Vereinen und Organisationen bis spätestens zum 31. 3. 2014 Zeit, um entsprechende Verträge und Satzungen anzupassen oder Vereinsbeschlüsse herbeizuführen.
Die Kosten für eine Scheidung sind nach einem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf (FG) vollständig als außergewöhnliche Belastungen absetzbar. Dies gilt auch, soweit die Kosten den Versorgungs- und Zugewinnausgleich sowie die Regelung des nachehelichen Unterhalts betreffen.
Hintergrund: Zu den außergewöhnlichen Belastungen gehören Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen, z. B. Krankheitskosten oder Kosten aufgrund einer Schwerbehinderung. Der Bundesfinanzhof (BFH) sieht daneben unter bestimmten Voraussetzungen auch die Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastungen an.
Streitfall: Ein Ehepaar ließ sich im Jahr 2010 scheiden. Im Scheidungsverfahren wurden auch der Versorgungsausgleich, der Zugewinnausgleich und der nacheheliche Unterhalt geregelt. Die Ehefrau musste Gerichts- und Anwaltskosten von rund 9.000 € tragen, die sie als außergewöhnliche Belastungen geltend machte. Das Finanzamt erkannte die Kosten nur insoweit an, als sie auf die Scheidung und den Versorgungsausgleich entfielen. Die Kosten für den Zugewinnausgleich und die Regelung des nachehelichen Unterhalts wurden nicht anerkannt.
Dem traten die Finanzrichter entgegen und erkannten auch die auf den Zugewinnausgleich und die Regelung über den nachehelichen Unterhalt entfallenden Anwalts- und Gerichtskosten als außergewöhnliche Belastungen an:
Hinweis: Die Revision zum BFH wurde zugelassen, weil der BFH die Kosten für die Regelung des Zugewinnausgleichs bislang nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt hat. Bis zu einer Entscheidung des BFH sollten Sie im Falle einer ablehnenden Entscheidung des Finanzamts Ihre Verfahren offen halten.
Der Inhalt des Mandantenrundschreibens ist nicht als Rechtsrat zu verstehen und ohne vorherige Beratung auch nicht als Entscheidungsgrundlage geeignet. Eine Haftung für den Inhalt der Beiträge kann trotz gewissenhafter Bearbeitung nicht übernommen werden.
München, im Juli 2013
Thomas R. Kretzschmar
Dipl. Kfm. (Univ.) . Dipl. Jur. (Univ.)
Wirtschaftsprüfer . Steuerberater . Fachberater für internationales Steuerrecht
Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)
Oliver Henry
Dipl. Jur. (Univ.)
Rechtsanwalt
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