Ausgabe Nr. 1/2013 (Januar/Februar)
Sehr geehrte Mandantin,
sehr geehrter Mandant,
nachfolgend haben wir in dieser Ausgabe wieder aktuelle Urteile und Neuerungen aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht für Sie zusammengestellt.
Leider noch keine Neuigkeiten können wir Ihnen in Bezug auf die sich derzeit im Gesetzgebungsverfahren befindlichen steuerlichen Vorhaben, nämlich das Jahressteuergesetz 2013 sowie das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vermelden. Denn der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 23. 11. 2012 beiden Gesetzen die Zustimmung verweigert. Die Gesetze werden nun im Vermittlungsausschuss Mitte Dezember 2012 erneut verhandelt. Ebenfalls abgelehnt hat der Bundesrat das umstrittene Steuerabkommen mit der Schweiz, welches die nachträgliche Versteuerung von Schwarzgeld unter Wahrung der Anonymität der Betroffenen sowie eine 25-prozentige Abgeltungsteuer (plus Solidaritätszuschlag) auf Schweizer Kapitalerträge ab 2013 vorsah. Auch über das Abkommen soll im Vermittlungsausschuss erneut beraten werden – allerdings haben einige SPD-geführte Länder bereits anklingen lassen, dass sie eine Vermittlung ablehnen. Über den weiteren Gang werden wir Sie auf dem Laufenden halten. Endgültig verabschiedet wurden dagegen die Senkung der Rentenbeiträge ab 2013 auf 18,9 % (im ursprünglichen Gesetzentwurf war eine Senkung auf 19 % vorgesehen), die Erhöhung der Verdienstgrenzen bei den Mini- und Midijobs auf 450 € bzw. 850 € sowie die Rechengrößen in der Sozialversicherung 2013 (Einzelheiten hierzu können Sie in der Ausgabe 6/2012 nachlesen).
Inzwischen hat das Bundesfinanzministerium einen Entwurf zur Neuregelung der Vorschriften zur sog. Gelangensbestätigung herausgegeben (vgl. Sie hierzu den 2. Beitrag der Ausgabe Nr. 4/2012). Danach werden zusätzliche Möglichkeiten für den Nachweis über das Gelangen des Gegenstands in das übrige Gemeinschaftsgebiet als Voraussetzung für die Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung anerkannt. So sollen neben der Gelangensbestätigung Versendungsbelege (insbesondere der handelsrechtliche Frachtbrief), verschiedene Arten von Bescheinigungen der Spediteure, das sog. tracking-and-tracing-Protokoll bei Transport durch Kurierdienstleister sowie die Empfangsbescheinigungen eines Postdienstleisters bei Postsendungen als Belegnachweise anerkannt werden. Die Regelungen sollen am 1. 7. 2013 in Kraft treten.
Die seit 2008 geltende Hinzurechnung von Zins- und Mietzahlungen bei der Gewerbesteuer ist voraussichtlich nicht verfassungswidrig. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich entschieden. Der Beschluss erging in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Damit widerspricht das Gericht einer Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Hamburg, das von der Verfassungswidrigkeit überzeugt ist und deswegen das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) angerufen hat. Wir hatten in der Ausgabe 3/2012 hierüber berichtet.
Hintergrund: Grundlage der Gewerbesteuer ist zunächst der Gewinn des Gewerbebetriebs. Dieser Gewinn wird durch Hinzurechnungen und Kürzungen modifiziert. Besteuerungsgegenstand soll auf diese Weise der Gewerbebetrieb als „Objekt” sein. Der Objektsteuer-Charakter ist in den letzten Jahren allerdings durch vielfache Gesetzesänderungen zurückgedrängt worden. Das FG Hamburg hat daher Zweifel, ob die seit 2008 geltenden Hinzurechnungsvorschriften noch im Einklang mit dem Grundgesetz stehen.
Entscheidung: Der BFH teilt diese Bedenken nicht. Die Richter gehen davon aus, dass das Verfahren beim BVerfG keinen Erfolg haben wird.
Hinweis: Die endgültige Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der aktuellen Hinzurechnungsvorschriften kann nur das BVerfG in dem vom FG Hamburg eingeleiteten Verfahren treffen. Die Aussage des BFH ist aber sehr deutlich und wird dazu führen, dass bis zu einer Entscheidung des BVerfG keine Aussetzung der Vollziehung gewährt werden wird. In Betracht kommt allenfalls ein Antrag auf einstweilige Einstellung der Vollstreckung des Gewerbesteuermessbescheids, falls die wirtschaftliche Existenz des Unternehmens im Fall der Vollstreckung gefährdet wäre. Die Finanzämter wurden allerdings angewiesen, Festsetzungen des Gewerbesteuermessbetrags insoweit vorläufig durchzuführen. Es ist daher nicht mehr erforderlich, Einspruch einzulegen, um den Steuerfall wegen dieser Frage bis zu einer Entscheidung des BVerfG „offen“ zu halten.
Die Aufteilung der Vorsteuer bei einem gemischt-genutzten Gebäude ist dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zufolge nur dann zwingend nach dem sog. Flächenschlüssel vorzunehmen, wenn dieser eine präzisere Aufteilung der Vorsteuer ermöglicht als der sog. Umsatzschlüssel. Andernfalls kann die Aufteilung der Vorsteuer nach dem Verhältnis der umsatzsteuerpflichtigen Umsätze zur Höhe der Gesamtumsätze erfolgen (Umsatzschlüssel).
Hintergrund: Bei Gebäuden, die sowohl umsatzsteuerfrei als auch umsatzsteuerpflichtig genutzt werden, ist der Vorsteuerabzug nur insoweit möglich, als das Gebäude umsatzsteuerpflichtig genutzt wird (z. B. für das eigene Unternehmen oder im Fall der Vermietung an andere Unternehmer). Die Aufteilung der Vorsteuer für das Gebäude muss nach deutschem Recht grundsätzlich nach dem Flächenschlüssel erfolgen, d. h. nach dem Verhältnis der umsatzsteuerpflichtig genutzten Fläche zur Gesamtfläche. Eine Aufteilung nach dem Umsatzschlüssel ist nicht zulässig.
Streitfall: Ein Baumarkt errichtete 2003 und 2004 ein Gebäude, das sowohl umsatzsteuerfrei als auch umsatzsteuerpflichtig vermietet wurde. Die Vorsteuer wurde nach dem Umsatzschlüssel aufgeteilt. Das Finanzamt legte dagegen den Flächenschlüssel zugrunde und kürzte die Vorsteuer. Der Fall kam zum Bundesfinanzhof (BFH), der seinerseits den EuGH wegen des Ausschlusses des Umsatzschlüssels anrief.
Entscheidung: Der EuGH hält die gesetzliche Vorgabe des Flächenschlüssels grundsätzlich für zulässig; allerdings kann im Einzelfall auch der Umsatzschlüssel anwendbar sein:
Hinweis: Der BFH muss nun prüfen, ob der Flächenschlüssel eine präzisere Aufteilung ermöglicht als der vom Baumarkt begehrte Umsatzschlüssel. Vorgaben des EuGH gibt es insoweit nicht. Daher ist das weitere Verfahren im Auge zu behalten, da das Gericht möglicherweise zur Anwendbarkeit des Umsatzschlüssels gelangen könnte. Bescheide, in denen die Aufteilung der Vorsteuer nach dem Flächen- oder Umsatzschlüssel streitig ist, sollten durch Einspruch offen gehalten werden.
Auch ein alleinstehender Arbeitnehmer kann grundsätzlich einen doppelten Haushalt führen und die Kosten hierfür steuerlich geltend machen. Voraussetzung ist, dass er am Lebensmittelpunkt einen eigenen Hausstand führt. Wann dies der Fall ist, hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil präzisiert.
Streitfall: Der ledige Kläger zog in eine andere Stadt, um zu studieren. Er mietete dort eine Wohnung. Nach Abschluss des Studiums nahm er am Studienort eine Arbeitsstelle an und blieb dort wohnen. Während der gesamten Zeit behielt er seinen ersten Wohnsitz bei seinen Eltern bei. Hier nutzte er zwei im Keller gelegene Räume. Ein Badezimmer stand ihm zur Verfügung. Die Küche sowie den Telefonanschluss nutzte er gemeinsam mit den Eltern. Miete musste er nicht zahlen. Finanzamt und Finanzgericht der ersten Instanz erkannten eine doppelte Haushaltsführung nicht an. Wohnsituation und finanzielle Beteiligung würden nicht für einen von den Eltern getrennten Haushalt sprechen.
Entscheidung: Der BFH folgte dem nicht.
Hinweis: Nach der geplanten Reisekostenreform sind ab 2014 Änderungen bei der doppelten Haushaltsführung vorgesehen: Ausweislich der Gesetzesbegründung soll es nicht (mehr) ausreichen, wenn im Haushalt der Eltern ein oder mehrere Zimmer genutzt werden. Auch soll eine finanzielle Beteiligung des Arbeitnehmers an den Kosten der Erstwohnung zwingend erforderlich sein.
Nicht jeder Rabatt, den ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber erhält, führt zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt und dabei seine Rechtsprechung zur Jahreswagenbesteuerung fortgeführt.
Hintergrund: Der BFH hatte in der Vergangenheit bereits entschieden, dass die unverbindliche Preisempfehlung eines Automobilherstellers nicht geeignet ist, den lohnsteuerlichen Vorteil in Fällen zu bewerten, in denen der Hersteller seinen Angestellten Rabatte beim Neuwagenkauf gewährt. Denn auch einem „normalen“ Kunden werden heutzutage üppige Rabatte gewährt – kaum jemand kauft einen Pkw noch zum offiziellen Listenpreis. Die Finanzverwaltung hat hierauf mit einem BMF-Schreiben reagiert. Nach Ansicht des Bundesfinanzministeriums (BMF) können bei der Bewertung des Personalrabatts 80 % der durchschnittlichen Händlerrabatte abgezogen werden. Nach einem früheren Schreiben sollte sogar nur die Hälfte abgezogen werden können.
Streitfall: Arbeitnehmer eines Automobilkonzerns hatten von ihren Arbeitgebern jeweils Neufahrzeuge zu Preisen erworben, die deutlich unter den Listenpreisen lagen. Die Finanzämter setzten steuerpflichtigen Arbeitslohn an, soweit die vom Arbeitgeber gewährten Rabatte die Hälfte der durchschnittlichen Händlerrabatte überstiegen. Dagegen klagten die Arbeitnehmer.
Entscheidung: Der BFH gab den Klagen Recht:
Hinweis: Der BFH widerspricht damit der Auffassung der Finanzverwaltung, die übliche Preisnachlässe bislang nur zu 50 % bzw. 80 % berücksichtigt hat. Dem BFH zufolge werden übliche Rabatte also nicht als Arbeitslohn behandelt.
Wie in der letzten Ausgabe berichtet, hält der Bundesfinanzhof (BFH) das seit 2009 geltende Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz für verfassungswidrig und hat das Gesetz dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur weiteren Prüfung vorgelegt. Als Reaktion hierauf hat nun die Finanzverwaltung beschlossen, sämtliche Festsetzungen nach dem 31. 12. 2008 entstandener Erbschaft / Schenkungsteuer vorläufig durchzuführen. Es sollte somit künftig nicht mehr erforderlich sein, Einspruch einzulegen, um den Steuerfall bis zu einer Entscheidung des BVerfG „offen“ zu halten.
Eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen ist nicht zu gewähren, wenn der Mieter an seinen Vermieter eine monatliche Pauschale für Schönheitsreparaturen zahlt – unabhängig davon, ob tatsächlich Schönheitsreparaturen anfallen oder nicht. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich klargestellt.
Hintergrund: Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen im Haushalt können auf Antrag 20 % der Aufwendungen, höchstens 1.200 € von der Steuer abgezogen werden.
Streitfall: Ein Pastor wohnte in einer Dienstwohnung des Kirchenamts. Sein Mietvertrag sah die Zahlung einer monatlichen Pauschale für Schönheitsreparaturen vor. Das Kirchenamt erfasste die Pauschalen aller Mieter in einem zentralen Fonds, aus dem dann die anfallenden Schönheitsreparaturen bezahlt wurden. Auch in der Wohnung des Pastors wurden verschiedene Schönheitsreparaturen durchgeführt und aus dem Fonds bezahlt. Der Pastor beantragte für die Pauschale eine Steuerermäßigung – ohne Erfolg.
Entscheidung: Auch der BFH gewährte die Steuerermäßigung nicht:
Hinweis: Schädlich war im Streitfall demnach die pauschale Zahlung von Schönheitsreparaturen ohne konkreten Bezug zur Reparatur. Hingegen wird die Steuerermäßigung anerkannt, wenn
Der Arbeitgeber darf die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits vom ersten Tag der Erkrankung an verlangen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) kürzlich klargestellt.
Hintergrund: Ist ein Arbeitnehmer krank, muss er dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) zufolge spätestens nach Ablauf von drei Kalendertagen eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beim Arbeitgeber vorlegen. Der Arbeitgeber ist dem EntgFG zufolge allerdings berechtigt, die Vorlage schon früher zu verlangen.
Streitfall: Die Klägerin ist angestellte Redakteurin. Sie stellte einen Dienstreiseantrag, den ihr Vorgesetzter nicht genehmigte. Auch ihr zweiter Antrag wurde nicht genehmigt. Daraufhin meldete sie sich krank und erschien am Folgetag wieder zur Arbeit. Der Arbeitgeber forderte die Klägerin auf, künftig schon am ersten Tag der Krankmeldung einen Arzt aufzusuchen und ein entsprechendes Attest vorzulegen. Hiergegen wendete die Klägerin ein, die Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den ersten Tag der Erkrankung müsse sachlich gerechtfertigt sein.
Entscheidung: Gegen diese Praxis äußerte das BAG keine Bedenken.
Hinweis: Etwas anderes kann sich allerdings aus einem Tarifvertrag ergeben. Ordnet dieser an, dass die AU-Bescheinigung nicht vor Ablauf von drei Tagen verlangt werden darf, ist der Arbeitgeber hieran gebunden.
Der Inhalt des Mandantenrundschreibens ist nicht als Rechtsrat zu verstehen und ohne vorherige Beratung auch nicht als Entscheidungsgrundlage geeignet. Eine Haftung für den Inhalt der Beiträge kann trotz gewissenhafter Bearbeitung nicht übernommen werden.
München, im Januar 2013
Thomas R. Kretzschmar
Dipl. Kfm. (Univ.) . Dipl. Jur. (Univ.)
Wirtschaftsprüfer . Steuerberater . Fachberater für internationales Steuerrecht
Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)
Oliver Henry
Dipl. Jur. (Univ.)
Rechtsanwalt
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