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Die Mandanten I Information

Themen dieser Ausgabe

  • Dienstwagennutzung durch Unternehmer
  • Neues zu Betriebsveranstaltungen
  • Kosten einer beruflichen und privaten Feier
  • Bauabzugsteuer bei Photovoltaik
  • Masterstudium als Erstausbildung
  • Alle Schornsteinfegerarbeiten begünstigt
  • Haustierbetreuung steuerlich begünstigt
  • Steueränderungsgesetz 2015

Ausgabe Nr. 1/2016 (Januar/Februar)

Sehr geehrte Mandantin,
sehr geehrter Mandant,

nachfolgend haben wir in dieser Ausgabe wieder aktuelle Urteile und Neuerungen aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht für Sie zusammengestellt.

steuerrecht

Unternehmer

Dienstwagennutzung durch Unternehmer

Ein Unternehmer, der zugleich Arbeitnehmer ist und seinen Dienstwagen auch privat und für seine unternehmerische Tätigkeit nutzen darf, kann den geldwerten Vorteil aus der Dienstwagennutzung nicht anteilig als Betriebsausgabe bei seiner unternehmerischen Tätigkeit abziehen.

Hintergrund: Arbeitnehmer müssen den Vorteil, der sich aus der privaten Nutzungsmöglichkeit eines Dienstwagens ergibt, als geldwerten Vorteil versteuern. Führen sie kein Fahrtenbuch, wird der Nutzungsvorteil mit monatlich 1 % des Bruttolistenpreises des Dienstwagens angesetzt.

Streitfall: Der Kläger war als Unternehmensberater sowohl selbständig als auch als Arbeitnehmer tätig. Sein Arbeitgeber stellte ihm einen Dienstwagen zur Verfügung, den er privat und auch für seine selbständige Tätigkeit nutzen durfte. Die Kfz-Aufwendungen wurden vom Arbeitgeber getragen. Der Kläger versteuerte einen geldwerten Vorteil nach der sog. 1 %-Methode in Höhe von knapp 5.000 €. Mit dem Dienstwagen fuhr er 5.000 km privat, 18.000 km im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit und 37.000 km als Arbeitnehmer. Der Kläger machte 78,3 % des geldwerten Vorteils (18.000 km : 23.000 km [18.000 km + 5.000 km]) und damit 3.915 € als Betriebsausgaben bei seiner Gewinnermittlung als Unternehmensberater geltend.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) lehnte den Betriebsausgabenabzug ab:

  • Der Betriebsausgabenabzug ist nicht möglich, weil der Kläger keine Aufwendungen hatte. Denn sämtliche Kfz-Kosten wurden vom Arbeitgeber getragen. Dieser Aufwand des Arbeitgebers kann dem Kläger nicht im Wege eines sog. abgekürzten Zahlungs- oder Vertragsweges zugerechnet werden.
  • Die einzigen Aufwendungen, die dem Kläger entstanden sind, sind seine Lohnsteuerzahlungen auf den geldwerten Vorteil aus der Nutzung des Dienstwagens. Die Lohnsteuer ist aber steuerlich nicht absetzbar. Im Übrigen entsteht der geldwerte Vorteil unabhängig von einer Nutzung des Dienstwagens für die unternehmerischen Zwecke des Klägers. Auch ohne unternehmerische Tätigkeit des Klägers wäre ein geldwerter Vorteil in Höhe von rund 5.000 € entstanden.

Hinweis: Der BFH deutet an, dass ein Betriebsausgabenabzug möglich gewesen wäre, wenn der geldwerte Vorteil nach der sog. Fahrtenbuchmethode ermittelt worden wäre; denn dann hätten die unternehmerischen Fahrten des Klägers zu einer Erhöhung des geldwerten Vorteils geführt.

Arbeitgeber/Arbeitnehmer

Neues zu Betriebsveranstaltungen

Kürzlich hat sich das Bundesfinanzministerium (BMF) zur lohn- und umsatzsteuerlichen Behandlung von Betriebsveranstaltungen ab 2015 geäußert.

Hintergrund: Betriebsveranstaltungen sind Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter, z. B. Betriebsausflüge oder Jubiläums- oder Weihnachtsfeiern. Der Gesetzgeber gewährt seit dem 1. 1. 2015 einen Freibetrag von 110 € pro Arbeitnehmer und Betriebsveranstaltung für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr. Voraussetzung ist, dass die Veranstaltung allen Angehörigen des Betriebs (oder Betriebsteils) offen steht. Vor 2015 waren die 110 € als Freigrenze ausgestaltet, sodass hier auch nur die geringste Überschreitung insgesamt steuerschädlich war.

Die Kernaussagen des BMF:

  • Für die Berechnung des Freibetrags sind die Aufwendungen für die Betriebsveranstaltung auf alle anwesenden Teilnehmer aufzuteilen. Dem Arbeitnehmer sind dabei auch die Kosten für seine Begleitperson zuzurechnen, so dass dies schnell zu einer Überschreitung des Freibetrags führen kann.
  • Beispiel: Die Kosten für die Betriebsveranstaltung, an der 100 Gäste teilnehmen, betragen 10.000 €. Auf jeden Gast entfallen also 100 €. Zu den Gästen gehören Arbeitnehmer A und seine Ehefrau. Dem A sind auch die Kosten für seine Ehefrau zuzurechnen, so dass auf A ein geldwerter Vorteil von 200 € entfällt, von dem ein Freibetrag von 110 € abzuziehen ist. Für A muss somit ein Betrag von 90 € (lohn-)versteuert werden.
  • Zu den Kosten einer Betriebsveranstaltung gehören neben den Aufwendungen für Speisen, Getränke, Musik, Geschenke und Raummiete auch die Kosten für die Beleuchtung, einen Eventmanager, für Sanitäter, für die Erfüllung behördlicher Auflagen, Stornokosten und für Trinkgelder. Nicht einzubeziehen sind die rechnerischen Selbstkosten des Arbeitgebers wie z. B. die anteiligen Raumkosten für die betrieblichen Räume, in denen die Veranstaltung stattfindet, oder die anteiligen Kosten der Lohnbuchhaltung.
  • Bei mehr als zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr kann ausgewählt werden, für welche zwei Betriebsveranstaltungen der Freibetrag von jeweils 110 € gelten soll. Hierzu müssen allerdings detaillierte Teilnehmerlisten geführt werden.
  • Übernimmt der Arbeitgeber die Reisekosten für die Fahrt zu einer außerhalb des Betriebs stattfindenden Betriebsveranstaltung, handelt es sich um steuerfreien Reisekostenersatz, sofern die Arbeitnehmer in Eigenregie anreisen. Dagegen zählen Reisekosten zu den Zuwendungen der Feier und sind den 110 € zuzurechnen, wenn die Kosten für eine gemeinsame Fahrt mit dem Bus, dem Schiff oder der Bahn zum Ausflugsziel aufgewendet werden.
  • Der Arbeitgeber kann auch bei Vorlage ordnungsgemäßer Rechnungen umsatzsteuerlich keinen Vorsteuerabzug geltend machen, wenn die Bruttokosten pro Arbeitnehmer und Betriebsveranstaltung mehr als 110 € betragen und ein Überschreiten dieser Grenze von Anfang an ersichtlich ist. (Achtung: hierbei handelt es sich um eine Freigrenze und nicht wie bei der Lohnsteuer um einen Freibetrag). Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die 110 €-Grenze überschritten wurde, muss der Arbeitgeber eine sog. unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer unterwerfen; dafür ist ein Vorsteuerabzug aus der Veranstaltungsrechnung möglich.

Hinweise: Das Schreiben gilt grundsätzlich rückwirkend ab dem 1. 1. 2015. Hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Regelungen muss es allerdings erst ab dem 10. 11. 2015 (Tag nach Veröffentlichung im Bundessteuerblatt) angewendet werden.

Für Veranlagungszeiträume vor 2015 ist die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu beachten. Danach zählen zu den Gesamtaufwendungen nur konsumierbare Aufwendungen (Speisen, Getränke, Entertainment), nicht jedoch Aufwendungen für die Ausgestaltung der Betriebsveranstaltung (z. B. die Saalmiete). Anteilige Gesamtaufwendungen für Begleitpersonen werden dem Arbeitnehmer ebenfalls nicht zugerechnet.

Kosten einer beruflichen und privaten Feier

Und noch einmal Party: Die Kosten für eine Feier, mit der zum einen eine berufliche Prüfung und zum anderen der Geburtstag gefeiert wird, sind anteilig abziehbar. Der Umfang des Abzugs richtet sich dann nach dem Anteil der aus dem beruflichen Umfeld stammenden Gäste an der Gesamtteilnehmerzahl.

Hintergrund: Beruflich veranlasste Kosten sind absetzbar, nicht aber private Kosten. Besteht sowohl ein beruflicher als auch ein privater Zusammenhang, spricht man von einer gemischten Veranlassung. Bis zu einer Grundsatzentscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Jahr 2009 war bei gemischter Veranlassung ein anteiliger Abzug der Kosten, soweit sie beruflich veranlasst waren, grundsätzlich nicht möglich (sog. Aufteilungsverbot). Seit der BFH-Entscheidung können die anteiligen Kosten abgezogen werden, soweit sich der beruflich veranlasste Kostenanteil zutreffend und leicht nachprüfbar vom privat veranlassten Teil abgrenzen lässt.

Streitfall: Der Kläger absolvierte sein Steuerberaterexamen und wurde im selben Jahr 30 Jahr alt. Er veranstaltete deshalb eine große Feier und lud rund 100 Gäste ein. Hiervon waren 46 Gäste Kollegen. 46 % der Kosten für die Feier machte er als Werbungskosten geltend.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) sah dies dem Grunde nach ebenso, verwies den Fall jedoch zur weiteren Aufklärung an die Vorinstanz zurück:

  • Ob die Kosten einer Feier beruflich oder privat veranlasst sind, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Anlass der Feier: Soweit der Kläger sein Steuerberaterexamen feierte, war die Feier beruflich veranlasst. Die Geburtstagsfeier war hingegen privat veranlasst. Die Kosten der Feier können daher nach beiden Gästegruppen aufgeteilt werden, d. h. nach der Anzahl der Kollegen einerseits und nach der Anzahl der Freunde und Verwandten andererseits.
  • Kollegen können jedoch zugleich auch Freunde sein und deshalb aus privaten Gründen eingeladen werden. Um eine richtige Zuordnung vornehmen zu können, ist daher zu prüfen, ob der Steuerpflichtige nur einzelne Kollegen einlädt – dies spricht für eine private Veranlassung – oder ob er Kollegen nach abstrakten berufsbezogenen Kriterien einlädt, d. h. aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Abteilung oder aufgrund einer bestimmten Funktion (z. B. alle anderen Steuerberater); letzteres spricht für eine betriebliche Veranlassung.

Hinweise: Die Entscheidung macht deutlich, dass es nun auch bei gemischt veranlassten Feiern kein Aufteilungsverbot mehr gibt. Der Anlass der Feier ist übrigens nicht das einzige Kriterium der Prüfung einer beruflichen oder privaten Veranlassung. Weitere Anhaltspunkte sind z. B., wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste festlegt, wo die Veranstaltung stattfindet sowie der Charakter der Feier.

Alle Steuerzahler

Bauabzugsteuer bei Photovoltaik

Immobilieneigentümer, die eine Photovoltaikanlage betreiben und den überschüssigen Strom gegen eine Vergütung ins öffentliche Netz einspeisen, sind unternehmerisch tätig. Durch eine Änderung der Verwaltungsauffassung hat dies ab 2016 auch Auswirkungen auf die sog. Bauabzugsteuer.

Hintergrund: Beauftragt ein Unternehmer ein anderes Unternehmen mit Bauleistungen, hat er 15 % des Rechnungsbetrags einzubehalten, anzumelden und an das Finanzamt abzuführen. Hiermit soll die Besteuerung von Bauleistungen sichergestellt werden. Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung oder Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.

Nach geänderter Verwaltungsauffassung stellt ab 2016 nun auch die Installation einer Photovoltaikanlage an oder auf einem Gebäude eine Bauleistung i. S. d. § 48 EStG dar, mit der Folge, dass künftig auch hier Bauabzugsteuer vom Auftraggeber abzuführen ist, es sei denn, der Auftraggeber lässt sich vom Installateur der Anlage eine im Zeitpunkt der Zahlung gültige sog. Freistellungsbescheinigung zum Steuerabzug nach § 48b EStG vorlegen.

Hinweis: Die neue Rechtsauffassung ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Für Fälle bis zum 31. 12. 2015 (Zeitpunkt der Entstehung der Bauabzugsteuer) wird es nicht beanstandet, wenn ein Abzug der Bauabzugsteuer oder das Anfordern einer Freistellungsbescheinigung unterbleibt.

Masterstudium als Erstausbildung

Ein Masterstudium ist jedenfalls dann Teil einer einheitlichen Erstausbildung, wenn es zeitlich und inhaltlich auf den vorangegangenen Bachelorstudiengang abgestimmt ist (sog. konsekutives Masterstudium). Die Folge: Auch nach Abschluss des Bachelorstudiums kann ein Anspruch auf Kindergeld bestehen, unabhängig davon, ob das Kind nebenher arbeitet oder nicht.

Hintergrund: Eltern von erwachsenen Kindern erhalten für diese bis zu deren 25. Lebensjahr u. a. dann Kindergeld, wenn die Kinder für einen Beruf ausgebildet werden. Nach Abschluss einer Erstausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind allerdings nur dann berücksichtigt, wenn es nebenher nicht zu viel arbeitet. Hier gilt eine Grenze von bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit. Ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis ist ebenfalls unbeachtlich.

Streitfall: Der Sohn der Klägerin beendete sein Studium der Wirtschaftsmathematik mit dem Bachelor. Danach führte er es als Masterstudium fort. Daneben war er 21,5 Stunden wöchentlich u. a. als studentische Hilfskraft tätig. Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung mit Erreichen des Bachelor-Abschlusses auf. Sie ging davon aus, dass die Erstausbildung des Sohnes mit diesem Abschluss beendet und seine Nebentätigkeit kindergeldschädlich sei.

Entscheidung: Dem ist der Bundesfinanzhof (BFH) nicht gefolgt.

  • Das im Anschluss an das Bachelorstudium durchgeführte Masterstudium ist nicht als weitere, sondern noch als Teil einer einheitlichen Erstausbildung zu werten.
  • Denn vorliegend wurden Bachelor- und Masterstudium in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang durchgeführt (sog. konsekutives Masterstudium). Sie sind daher als integrative Teile einer einheitlichen Erstausbildung anzusehen.

Hinweis: Da die Erstausbildung im Streitfall mit dem Bachelor-Abschluss noch nicht beendet war, kam es nicht darauf an, dass der Sohn bis zur Erlangung des Masterabschlusses mehr als 20 Stunden pro Woche gearbeitet hatte.

Alle Schornsteinfegerarbeiten begünstigt

Für Schornsteinfegerleistungen wird dem Bundesfinanzministerium (BMF) zufolge künftig rückwirkend in allen noch offenen Fällen die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen gewährt. Offen ist ein Steuerfall dann, wenn er noch nicht veranlagt wurde oder der Steuerbescheid noch geändert werden kann, weil z. B. der Steuerpflichtige Einspruch eingelegt hat.

Hintergrund: Seit 2014 mussten Aufwendungen für Schornsteinfegerleistungen in zwei Kategorien eingeteilt werden: Zur ersten gehörten Schornstein-Kehrarbeiten sowie Reparatur- und Wartungsarbeiten, die als Handwerkerleistungen begünstigt wurden. In die zweite, nicht begünstigte Kategorie, fielen Mess- oder Überprüfungsarbeiten sowie die sog. Feuerstättenschau.

Neue Verwaltungsauffassung:

  • Diese Aufteilung entfällt künftig. Hierdurch werden alle oben genannten und erklärten Aufwendungen bei der Steuererklärung berücksichtigt.
  • Die Steuerermäßigung beträgt 20 % der Aufwendungen, höchstens 1.200 € pro Jahr. Begünstigt sind nur Arbeitskosten. Auch dürfen die Leistungen nicht bar bezahlt, sondern müssen überwiesen werden.
  • Mit der Änderung ihrer Sichtweise folgt die Verwaltung einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 6. 11. 2014, wonach Aufwendungen für die Überprüfung der Funktionsfähigkeit einer Anlage ebenso wie die Beseitigung eines bereits eingetretenen Schadens oder vorbeugende Maßnahmen zur Schadensabwehr als Handwerkerleistung begünstigt werden.

Hinweis: Ebenfalls als Handwerkerleistungen abzugsfähig sind die Aufwendungen für eine Zulegung an das öffentliche Straßennetz. Auch hier muss keine Aufteilung erfolgen nach Arbeiten auf dem eigenen Grundstück und Leistungen, die im öffentlichen Raum vorgenommen werden.

Haustierbetreuung steuerlich begünstigt

Die Versorgung eines Haustieres im eigenen Haushalt, z. B. durch einen Betreuungsdienst, ist als haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich begünstigt.

Hintergrund: Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen können mit einem Anteil von 20 % (max. 4.000 €) von der Steuer abgezogen werden. Zu haushaltsnahen Dienstleistungen gehören z. B. der Einkauf von Lebensmitteln, das Kochen, die Reinigung sowie die Pflege und Versorgung von Kindern und kranken Haushaltsmitgliedern.

Streitfall: Die Kläger hatten eine Katze, die sie während ihres Urlaubs durch eine Tierbetreuung versorgen ließen. Die Katze blieb während des Urlaubs im Haus der Kläger. Hierfür entstanden ihnen Kosten in Höhe von ca. 300 €. 20 % hiervon machten sie als haushaltsnahe Dienstleistungen in ihrer Steuererklärung geltend – zunächst erfolglos.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab den Klägern dagegen Recht:

  • Zu den begünstigten haushaltsnahen Dienstleistungen gehören hauswirtschaftliche Verrichtungen, die üblicherweise durch Haushaltsmitglieder erledigt werden und regelmäßig anfallen.
  • Auch die Tierpflege im eigenen Haushalt zählt hierzu, d. h. das Füttern, die Fellpflege oder das Ausgehen mit dem Haustier. Denn diese Aufgaben werden üblicherweise durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt.

Hinweise: Der BFH widerspricht damit der Auffassung der Finanzverwaltung, die Tierbetreuungskosten nicht als haushaltsnahe Dienstleistung anerkennt.

Die Steuerermäßigung wird nur gewährt, wenn das Tier im Haushalt des Steuerpflichtigen versorgt wird, nicht aber, wenn es zur auswärtigen Pflege abgegeben wird.

Steueränderungsgesetz 2015

Ende letzten Jahres wurde das Steueränderungsgesetz 2015 verkündet. Anbei einige Neuerungen im Überblick:

Für Umsätze im Zusammenhang mit Betriebsvorrichtungen gilt nunmehr das sog. Reverse Charge-Verfahren. Das heißt, die Steuerschuldnerschaft geht auf den Auftraggeber über, wenn dieser ein Bauunternehmer ist, der nachhaltig Bauleistungen erbringt. Betroffen sind Bauleistungen an Sachen, Ausstattungsgegenständen und Maschinen, die auf Dauer in einem Gebäude oder Bauwerk installiert sind und nicht bewegt werden können, ohne dass das Gebäude/Bauwerk zerstört oder verändert wird. Mit dieser Regelung wird die bisherige Verwaltungsauffassung gesetzlich festgeschrieben.

Ab 2016 ist für die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags nicht mehr erforderlich, dass die Funktion des anzuschaffenden bzw. herzustellenden Wirtschaftsguts genannt wird. Hierdurch wird die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags erheblich erleichtert. Zu beachten bleibt jedoch weiterhin, dass der Investitionsabzugsbetrag rückwirkend aufgelöst werden muss, soweit die Investition nicht innerhalb des dreijährigen Investitionszeitraums durchgeführt wird.

Daneben ist ein Sonderausgabenabzug von Unterhaltsleistungen i. H. von bis zu 13.805 € pro Jahr durch den Geber nur noch unter Angabe der Steueridentifikationsnummer des Unterhaltsempfängers möglich. Letzterer muss die Leistungen weiterhin als sonstige Einkünfte versteuern.

Bei der Grunderwerbsteuer wird u. a. eine höhere Bemessungsgrundlage in Fällen eingeführt, in denen für das Grundstück kein Kaufpreis vereinbart wird, weil z. B. nur Anteile an einer Gesellschaft mit Grundbesitz übertragen werden. Bislang galten hier niedrigere Grundstückswerte, die deutlich unter den tatsächlichen Grundstückswerten lagen. Dies wurde vom Bundesverfassungsgericht moniert.

Der Inhalt des Mandantenrundschreibens ist nicht als Rechtsrat zu verstehen und ohne vorherige Beratung auch nicht als Entscheidungsgrundlage geeignet. Eine Haftung für den Inhalt der Beiträge kann trotz gewissenhafter Bearbeitung nicht übernommen werden.

München, im Januar 2016