Ausgabe Nr. 3/2020 (Juli/August)
Sehr geehrte Mandantin,
sehr geehrter Mandant,
nachfolgend haben wir in dieser Ausgabe wieder aktuelle Urteile und Neuerungen aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht für Sie zusammengestellt.
Der sog. Anscheinsbeweis, dass ein betriebliches Kfz auch privat genutzt wird, kann dadurch widerlegt werden, dass der Unternehmer privat noch ein anderes Fahrzeug besitzt, dessen Status und Gebrauchswert mit dem des unternehmerischen Kfz vergleichbar ist. Ein älterer Mercedes Benz C 280 T (Baujahr 1997), der privat genutzt wird, ist mit einem Fiat Doblo Easy 2.0 16V Multijet (Baujahr 2012), der sich im Betriebsvermögen befindet, unter diesen Gesichtspunkten vergleichbar, so dass für den Fiat keine Privatnutzung als Entnahme angesetzt werden muss.
Hintergrund: Die Privatnutzung eines betrieblichen Kfz wird als Entnahme versteuert, und zwar mit 1 % des Bruttolistenpreises des Kfz pro Monat, wenn kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wird. Allerdings ist zu prüfen, ob überhaupt eine Privatnutzung des Kfz erfolgt ist. Finanzverwaltung und Rechtsprechung gehen hier von einem sog. Anscheinsbeweis aus, d. h. grundsätzlich spricht die allgemeine Lebenserfahrung dafür, dass ein betriebliches Fahrzeug auch privat genutzt wird. Allerdings kann dieser Anscheinsbeweis widerlegt werden.
Sachverhalt: Die Klägerin war eine Kommanditgesellschaft (KG), deren alleiniger Kommanditist der X war. X war alleinstehend und hatte keine Kinder. Zum Betriebsvermögen der KG gehörte im Jahr 2013 ein Fiat Doblo Easy 2.0 16V Multijet (Kastenwagen), der mit fünf Sitzen ausgestattet war, aber kein sog. Werkstattwagen war. Die hinteren Fenster waren also nicht verblendet, und der Wagen hatte auch keine Einbauten für Werkzeuge. Der Fiat war im Jahr 2012 neu angeschafft worden; der Bruttolistenpreis betrug 18.500 €. X besaß privat einen Mercedes Benz C 280 T mit Erstzulassung Juli 1997, den er im Jahr 2004 erworben hatte. Der Wert des Mercedes hatte im Jahr 1997 umgerechnet ca. 45.000 € betragen. Das Finanzamt ging von einer Privatnutzung des Fiat aus und setzte als Entnahme 2.220 € an, nämlich 1 % von 18.500 € x 12 Monate. Hiergegen wehrte sich die Klägerin.
Entscheidung: Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) gab der dagegen gerichteten Klage statt:
Hinweise: Der Anscheinsbeweis gilt nicht bei solchen Kfz, die typischerweise nur betrieblich genutzt werden, z. B. Werkstattwagen (Kastenwagen) mit Verblendung der hinteren Fenster und Einbauten, Lastwagen, Zugmaschinen.
Von der Entnahme aufgrund der Privatnutzung eines betrieblichen Kfz zu unterscheiden ist die Überlassung eines Dienstwagens an einen Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung; beim Arbeitnehmer scheidet der Ansatz eines geldwerten Vorteils aus, wenn ihm die Privatnutzung ausdrücklich untersagt ist.
Am 15.4.2020 ist der sog. KfW-Schnellkredit 2020 gestartet. Er richtet sich an Unternehmen mit mehr als zehn Mitarbeitern und tritt neben die bisherigen KfW-Programme.
Der KfW-Schnellkredit 2020 umfasst im Kern folgende Maßnahmen:
Unter der Voraussetzung, dass das Unternehmen in der Summe der Jahre 2017-2019 oder im Jahr 2019 einen Gewinn erzielt hat, soll ein Schnellkredit für Anschaffungen (u. a. Maschinen und Ausstattung) und laufende unternehmerische Kosten, z. B. für Miete, Gehälter oder Warenlager, mit folgenden Eckpunkten gewährt werden:
Hinweise: Zusätzlich zum KfW-Schnellkredit 2020 können Sie auch Zuschüsse der Soforthilfeprogramme des Bundes und der Länder nutzen (s. hierzu die letzte Ausgabe unserer Mandanten-Information), soweit die Förderung insgesamt unter 800.000 € (Gesamtnennbetrag) pro Unternehmen bleibt.
Den KfW-Schnellkredit können Sie spätestens am 31.12.2020 abschließen. Bis zu diesem Zeitpunkt können Sie keinen weiteren KfW-Kredit beantragen.
Ein Wechsel vom KfW-Sonderprogramm 2020 (siehe hierzu die Ausführungen unserer letzten Mandanten-Information) zum KfW-Schnellkredit ist ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist auch eine Kumulierung mit Instrumenten des Wirtschaftsstabilisierungsfonds oder mit den Programmen der Bürgschaftsbanken, die wegen der Coronakrise erweitert wurden.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) ermöglicht Unternehmern, die von der Corona-Krise betroffen und noch nicht für den Veranlagungszeitraum (VZ) 2019 veranlagt worden sind, auf Antrag die nachträgliche Herabsetzung der Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer für 2019 durch einen sog. pauschalen Verlustrücktrag in Höhe von 15 % der Einkünfte, die der Festsetzung der Vorauszahlungen für 2019 zugrunde gelegt wurden. Voraussetzung ist, dass sich für 2020 voraussichtlich ein Verlust ergeben wird. Normalerweise kann ein im Jahr 2020 entstandener Verlust erst nach Abschluss der Veranlagung für 2020 nach 2019 rückgetragen werden.
Kernaussagen des BMF:
Beispiel: U ist Unternehmer und hat für 2019 Einkommen-steuer-Vorauszahlungen in Höhe von 25.000 € auf der Grundlage erwarteter Einkünfte in Höhe von 100.000 € entrichtet. Im März 2020 muss er sein Unternehmen wegen der Corona-Krise bis auf Weiteres schließen; er erwartet für 2020 einen hohen Verlust. U kann nun zwei Anträge stellen:
Sollte es dem Unternehmen im Verlauf des Jahres wieder besser gehen und es doch einen Gewinn für 2020 erwirtschaften, muss der Unternehmer die Erstattung der Vorauszahlungen für 2019 wieder zurückzahlen.
Der Bundestag hat am 28.5.2020 mit dem sog. Corona-Steuerhilfegesetz weitere steuerliche Hilfen im Zusammenhang mit der Corona-Krise verabschiedet. Neben einem ermäßigten Steuersatz für bestimmte Gastronomie-Umsätze enthält das Gesetz eine Freistellung für Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und eine gesetzliche Grundlage für den sog. Corona-Bonus i. H. von 1.500 €.
Die wichtigsten Regelungen:
Ermäßigter Steuersatz für die Gastronomie: Der Umsatzsteuersatz für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen wird – zeitlich befristet – von 19 % auf 5% / 7 % gesenkt. Dies gilt nicht für Getränke, für die der Steuersatz weiterhin 19 % beträgt. Die Senkung gilt für den Zeitraum vom 1.7.2020 bis 30.6.2021, also für ein Jahr.
Hinweis: Die Senkung soll insbesondere Gastronomiebetrieben helfen, die nun bei unveränderten Preisen einen höheren Nettobetrag behalten können, nämlich rund 11 %. Der ermäßigte Steuersatz gilt auch für Cafés, Fleischereien oder Catering-Betriebe, soweit die verkauften Speisen bislang dem Steuersatz von 19 % unterlagen.
Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld: Entsprechend der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung werden Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld bis 80 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt steuerfrei gestellt. Die Steuerbefreiung gilt für Lohnzeiträume vom 1.3.2020 bis zum 31.12.2020, also für zehn Monate.
Hinweise: Soweit die Zuschüsse seit März 2020 der Lohnsteuer unterworfen wurden, können die Lohnsteueranmeldungen korrigiert werden. Die steuerfreien Zuschüsse unterliegen dem Progressionsvorbehalt und erhöhen damit den Steuersatz für die steuerpflichtigen Einkünfte.
Corona-Bonus: Der mit einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums im April 2020 eingeführte steuerfreie „Corona-Bonus“ für Arbeitnehmer in Höhe von bis zu 1.500 € wird nun auf eine gesetzliche Grundlage gestellt. Damit sind Zahlungen i. H. von bis zu 1.500 € jährlich steuerfrei, wenn der Bonus an die Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn im Zeitraum vom 1.3.2020 bis 31.12.2020 aufgrund der Corona-Krise gezahlt wird. Eine Gehaltsumwandlung ist wegen des Erfordernisses der zusätzlichen Zahlung nicht möglich.
Hinweis: Weitere Informationen zu den Umsatzsteuer-Senkungen finden Sie auch in der gesonderten Anlage II.
Aufgrund der Corona-Krise gewährt das Bundesfinanzministerium (BMF) Erleichterungen im Bereich der Gemeinnützigkeit in der Zeit vom 1.3.2020 bis zum 31.12.2020. Die Erleichterungen betreffen u. a. den Spendennachweis, die Verwendung gemeinnütziger Mittel für Corona-Betroffene, Sponsoringaufwendungen, Arbeitslohnspenden und die Mittelverwendung bei gemeinnützigen Vereinen.
Hintergrund: Die Gemeinnützigkeit wird steuerlich gefördert, indem Spenden an gemeinnützige Vereine als Sonderausgaben abgezogen werden können und gemeinnützige Körperschaften steuerbefreit sind. Der Gesetzgeber stellt allerdings im Bereich der Gemeinnützigkeit hohe formelle Anforderungen, um die satzungsgemäße Verwendung der Spenden sicherzustellen.
Die wesentlichen Aussagen des BMF:
Spenden: Spenden, die auf Corona-Sonderkonten der Wohlfahrtsverbände oder inländischer Körperschaften des öffentlichen Rechts geleistet werden, können ohne Spendenbescheinigung als Sonderausgaben abgesetzt werden; ein Kontoauszug/Ausdruck beim Online-Banking genügen.
Corona-Hilfen durch gemeinnützige Vereine: Gemeinnützige Vereine, die nach ihrer Satzung nicht im Gesundheitsbereich aktiv sind, dürfen zu Spenden für Corona-Betroffene aufrufen und die Spenden für Menschen verwenden, die von der Corona-Krise betroffen sind. Es ist nicht erforderlich, dass die Satzung geändert und hier das „Gesundheitswesen“ aufgenommen wird. Allerdings muss der Verein die Bedürftigkeit der Corona-Betroffenen prüfen und dokumentieren. Für alte und sonstige besonders gefährdete Menschen kann die körperliche Hilfsbedürftigkeit unterstellt werden.
Hinweis: Nicht begünstigt sind Unterstützungsleistungen an Unternehmen, die von der Corona-Krise betroffen sind, oder Leistungen an Hilfsfonds der Gemeinden.
Gemeinnützige Vereine dürfen außer den hierfür geworbenen Spenden auch sonstige, bereits vorhandene Mittel für Corona-Betroffene einsetzen, sofern diese Mittel keiner Bindungswirkung unterliegen. Unschädlich sind insbesondere Einkaufsdienste für Corona-Betroffene oder die Kostenerstattung an Vereinsmitglieder, die Einkaufsdienste für Corona-Betroffene leisten.
Aufwendungen von Unternehmern: Unternehmer können Aufwendungen für Corona-Betroffene als Sponsoringkosten geltend machen, wenn der Unternehmer Aufmerksamkeit in der Öffentlichkeit anstrebt, indem er durch Berichterstattung in den Medien auf seine Leistungen hinweist.
Ein Betriebsausgabenabzug besteht auch dann, wenn der Unternehmer an seinen Geschäftsfreund Zuwendungen leistet, um dessen Geschäftsbetrieb aufrecht zu erhalten.
Hinweis: Das Abzugsverbot für Geschenke an Geschäftsfreunde, das den Betriebsausgabenabzug von Geschenken im Wert von mehr als 35 € verhindert, gilt insoweit nicht.
Soweit es sich weder um Sponsoring noch um Betriebsausgaben im oben genannten Sinne handelt, ist dennoch ein Betriebsausgabenabzug aus allgemeinen Billigkeitserwägungen möglich, wenn es sich um Sachleistungen oder Dienstleistungen handelt, die einem von der Corona-Krise betroffenen Unternehmen oder einer Einrichtung (z. B. Krankenhaus) zur Verfügung gestellt werden. Geldzahlungen sind insoweit nicht als Betriebsausgaben absetzbar.
Hinweis: Der Empfänger muss in den vorstehend genannten Fällen die Zuwendungen als Betriebseinnahme mit dem gemeinen Wert (Verkehrswert) ansetzen und versteuern.
Arbeitslohnspenden und Verzicht auf Aufsichtsratsvergütungen: Wenn ein Arbeitnehmer auf die Auszahlung eines Teils seines Arbeitslohns zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Corona-Spendenkonto verzichtet, gehört dieser Teil des Arbeitslohns nicht zum steuerpflichtigen Gehalt und muss nicht versteuert werden. Der Arbeitgeber muss die Verwendungsauflage, also die Pflicht zur Corona-Spende, erfüllen und auch dokumentieren.
Hinweis: Entsprechendes gilt bei einem Verzicht eines Aufsichtsrats auf seine Vergütung zugunsten einer Corona-Spende.
Bereitstellung von Personal und Sachmitteln: Gemeinnützige Körperschaften, die Einrichtungen wie Krankenhäusern oder Altenheimen Sachmittel oder Personal zur Verfügung stellen, können diese Betätigung dem steuerlich begünstigten Zweckbetrieb zuordnen, und zwar sowohl einkommen- als auch umsatzsteuerlich.
Aufstockung von Kurzarbeitergeld: Stockt ein gemeinnütziger Verein das Kurzarbeitergeld seiner Mitarbeiter bis zu 80 % des bisherigen Gehalts auf, wird dies unter dem Gesichtspunkt der Mittelverwendung nicht beanstandet, wenn die Aufstockung einheitlich für alle Arbeitnehmer erfolgt.
Hinweis: Die Gemeinnützigkeit bleibt auch dann erhalten, wenn Übungsleiterpauschalen und Ehrenamtspauschalen weiterhin gezahlt werden, obwohl die Tätigkeit als Übungsleiter bzw. Ehrenamtler wegen der Corona-Krise aktuell nicht erbracht werden kann.
Der Bundesrat hat Mitte Mai dem „Gesetz zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie“ (sog. Sozialschutz-Paket II) zugestimmt, mit dem die Belastungen des Arbeitsmarktes durch die Corona-Krise weiter abgefedert werden sollen.
Die wesentlichen Regelungen:
Das Gesetz sieht u. a. eine Erhöhung des Kurzarbeitergeldes vor. Für diejenigen, die Kurzarbeitergeld für ihre um mindestens 50 % reduzierte Arbeitszeit beziehen, steigt der Betrag ab dem vierten Monat des Bezugs um 10 % auf 70 %. Arbeitnehmer mit Kindern erhalten weitere 7 % mehr. Ab dem siebten Monat erhöht sich das Kurzarbeitergeld auf 80 % bzw. 87 % für Haushalte mit Kindern. Die Regelungen gelten bis Ende 2020.
Außerdem werden die Hinzuverdienstmöglichkeiten für Kurzarbeiter ausgeweitet: Seit dem 1.5.2020 dürfen sie in allen Berufen bis zur vollen Höhe ihres bisherigen Monatseinkommens hinzuverdienen. Die Beschränkung auf systemrelevante Berufe wurde damit aufgehoben. Die Regelung gilt bis zum Jahresende.
Darüber hinaus erhalten Arbeitslose, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld zwischen dem 1.5. und dem 31.12.2020 endet, drei Monate länger Arbeitslosengeld.
Hinweise: Weitere Neuregelungen betreffen die Verfahren der Arbeits- und Sozialgerichte: So werden anstelle der Teilnahme an einer Verhandlung Video- und Telefonkonferenzen zugelassen. Auch ehrenamtliche Richter können sich in Pandemie-Zeiten per Video zuschalten, wenn ihnen ein persönliches Erscheinen unzumutbar ist. Zudem erhalten das Bundessozialgericht und das Bundesarbeitsgericht die Möglichkeit, gegen den Willen der Verfahrensbeteiligten im schriftlichen Verfahren entscheiden zu können.
Das Gesetz wurde am 28.5.2020 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist überwiegend am Tag danach in Kraft getreten.
Der Inhalt des Mandantenrundschreibens ist nicht als Rechtsrat zu verstehen und ohne vorherige Beratung auch nicht als Entscheidungsgrundlage geeignet. Eine Haftung für den Inhalt der Beiträge kann trotz gewissenhafter Bearbeitung nicht übernommen werden.
München, im Juni 2020
Gemäß § 146 b der Abgabenordnung kann die sogenannte Kassen-Nachschau – ohne vorherige Ankündigung bei den Steuerpflichtigen durchgeführt werden. Die nachstehenden Erläuterungen sind auch von nicht zur Buchführung verpflichteten Gewerbetreibenden und selbständig bzw. freiberuflch tätigen zu beachten!
Wer z. B. im Kleingewerbe eine Einnahmen-Überschussrechnung macht, ist nicht verpflichtet ein Kassenbuch zu führen, sollte aber einiges beachten. Hier sind alle alle Besonderheiten zusammengestellt, die Einnahmen-Überschussrechner bei der ordnungsgemäßen Kassenführung beachten müssen.
Besonderheiten der Kassenführung bei Einnahme-Überschuss-Rechnung
Detaillierte Regelungen darüber, wie Bareinnahmen aufgezeichnet werden müssen, sind weder im HGB noch in den Steuergesetzen enthalten. In § 146 Abs. 1 AO heißt es lediglich, dass die
Bei einer Einnahmen-Überschussrechnung können die Buchführungsunterlagen und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen auch in der geordneten Ablage von Belegen bestehen (§ 146 Abs. 5 AO), wenn dies den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entspricht. Das bedeutet, dass bei einer Einnahmen-Überschussrechnung die Bareinnahmen und Barausgaben allein anhand der Rechnungen und Quittungen nachgewiesen werden können, z. B. indem
Bei Vermerken auf Ausgangsrechnungen reicht eine Liste
Wenn der Unternehmer auf seinen Ausgangsrechnungen vermerkt, ob der Betrag auf sein Konto überwiesen oder bar gezahlt wurde, reicht eine Liste aus, die alle Einnahmen enthält. Gesonderte Listen sind nicht erforderlich, wenn sich die entsprechenden Daten aus den Konten einer EDV-Buchführung ergeben.
Belegnachweis erforderlich
Unabhängig von der Art der Gewinnermittlung besteht also für den Unternehmer die Verpflichtung, Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben durch Belege nachzuweisen (BFH, Urteil v. 26.2.2004, XI R 25/02). Allerdings gibt es für die Bilanzierung und die Einnahmen-Überschussrechnung unterschiedliche Reglungen, wie die Einnahmen und Ausgaben aufzuzeichnen sind. Wer seinen Gewinn mithilfe einer Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt, ist nicht verpflichtet, ein Kassenbuch zu führen. Der Leitsatz im BFH-Beschluss vom 16.2.2006 (BFH, Beschluss v. 16.2.2006, XB 57/05.) lautet: „Bei zulässiger Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG sind Steuerpflichtige nicht zum Führen eines Kassenbuchs verpflichtet.“
Begründung des BFH: Bei einer Einnahmen-Überschussrechnung werden im Gegensatz zur Bilanzierung keine Bestandskonten ausgewiesen, also auch kein Kassenkonto. Das bedeutet, dass Betriebseinnahmen, die in bar vereinnahmt werden, sofort ins Privatvermögen übergehen, also vom Unternehmer privat entnommen werden. Im Gegensatz dazu muss bei einer Bilanzierung eine Barkasse geführt werden, die den Kassenbestand nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ausweist.
Dass Einnahmen-Überschussrechner kein Kassenbuch führen müssen, bedeutet jedoch nicht, dass sie darauf verzichten können, ihre Umsätze (also auch ihre Barumsätze) vollständig aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungspflicht gilt immer, also auch für Barumsätze. In diesem Zusammenhang spielt es keine Rolle, ob der Unternehmer seine Umsätze ausschließlich oder überwiegend in bar abwickelt, oder die Bareinnahmen geringfügig sind.
Rechnungskopien empfehlenswert
Allgemeines
Die Senkung der Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) von 19% auf 16% sowie von 7% auf 5% löst bei nahezu allen Unternehmen größeren Aufwand aus. Zudem gibt es zahlreiche schwierige Abgrenzungsfragen, die weder der Gesetzgeber noch das BMF eindeutig beantworten.
Mit dem vorliegenden Mandanten-Informationsbrief erhalten Sie wichtige grundsätzliche Hinweise. Bei Detailfragen können Sie sich gerne an uns wenden.
Inhalt
1 USt-Senkung ab 1.7.2020
2 Ausführung der Umsätze entscheidend
3 Ist-Besteuerung
4 Anzahlungen, Vorauszahlungen
5 Dauerverträge (Dauerleistungen)
6 Folgen unzutreffender Steuerausweis
7 Gastronomie
8 BMF-Schreiben
9 Weitere Informationen
Die Senkung der Umsatzsteuer (USt) von 19 % auf 16 % bzw. 7 % auf 5 % tritt am 1. Juli 2020 in Kraft.
Die verminderten Umsatzsteuer-Sätze gelten aktuell bis zum 31.12.2020.
Die verminderten USt-Sätze gelten für alle ab 1.7.2020 ausgeführten Umsätze. Wann das Entgelt für diese Umsätze vereinnahmt wird, ist nicht von Bedeutung. Entscheidend ist nur der Zeitpunkt der Leistungsausführung.
Dies ist z. B.
Nicht maßgebend sind:
Grundsätzlich gilt für die Anmeldung der Umsatzsteuer das Prinzip der Sollbesteuerung = Leistungsausführung.
Bei vielen kleinen und mittleren Unternehmen kann die Besteuerung aber nach vereinnahmten Entgelten erfolgen.
Dies bedeutet, dass die Umsatzsteuer erst für den Voranmeldungszeitraum anzumelden ist, in dem das Entgelt vereinnahmt wurde.
In diesen Fällen ist zu beachten:
Dies bedeutet, dass bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten die neuen Steuersätze auch erst für Umsätze zur Anwendung kommen, deren Leistungsausführung in der Zeit vom 1.7. – 31.12.2020 liegt.
Abschlagsrechnungen bzw. Anzahlungen
mit 19 %
Wird vor dem 1.7.2020 eine Voraus- oder Abschlagsrechnung mit 19%igem USt-Ausweis erteilt und die Anzahlung vereinnahmt, während die entsprechenden Leistungen erst nach dem 30.6.2020 erbracht werden, führt die Differenz zwischen altem und neuem Steuersatz bei Leistungsausführung zu einer Steuerüberzahlung. Die Abschlagszahlung mit 19 % ist in der Schlussrechnung bei der USt 16 % offen abzusetzen.
Grundsätzliches
Bei den Dauerleistungen kann es sich regelmäßig um sonstige Leistungen (z.B. Vermietungen, Leasing, Wartungen, Überwachungen, laufende Finanz- und Lohnbuchführung) handeln.
Für Dauerleistungen werden unterschiedliche Zeiträume (z.B. 1 Monat, 1/2 Jahr, 1 Jahr, 1 Kalenderjahr, 5 Jahre) oder keine zeitliche Begrenzung vereinbart.
Ausführung einer Dauerleistung
Im Falle einer sonstigen Leistung werden Dauerleistungen an dem Tag ausgeführt, an dem der vereinbarte Leistungszeitraum endet.
Auswirkung auf Steuersatz
Auf Dauerleistungen, die hiernach vor dem 1.7.2020 erbracht werden und die der Umsatzbesteuerung nach dem allgemeinen Steuersatz unterliegen, ist der bis zum 30.6.2020 geltende allgemeine Steuersatz von 19 % anzuwenden. In der Zeit vom 1.7. – 31.12.2020 ausgeführte Dauerleistungen sind der Besteuerung nach dem neuen allgemeinen Steuersatz von 16 % zu unterwerfen.
Anpassung der Verträge
Verträge über Dauerleistungen, die als Rechnung oder als Rechnungsbestandteil anzusehen sind, sind an den ab 1.7.2020 geltenden Steuersätzen anzupassen. Ein in Folge der Senkung der Steuersätze geänderter Vertrag muss für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers alle nach dem Umsatzsteuergesetz erforderlichen Pflichtangaben enthalten.
Ausführungen und Abrechnung von Teil-leistungen
Wird eine Dauerleistung nicht insgesamt für den vereinbarten Vertragszeitraum, sondern für kürzere Zeitabschnitte (z. B. Quartal, Kalendermonat) abgerechnet, liegen insoweit Teilleistungen im Sinne des § 13 Umsatzsteuergesetz vor.
Dies gilt ebenso für unbefristete Dauerleistungen, soweit diese für bestimmte Zeitabschnitte abgerechnet werden.
Zu niedriger USt-Ausweis
Erfolgt die Fakturierung für Leistungserbringungen bis 30.6.2020 erst ab 1.7.2020, dann müssen die bis zum 30.6.2020 gültigen Steuersätze in Rechnung gestellt werden.
Werden stattdessen die neuen Steuersätze von 16 % bzw. 5 % ausgewiesen, dann
Zu hoher USt-Ausweis
Für Leistungserbringungen in der Zeit vom 1.7. – 31.12.2020 müssen die neuen Steuersätze in Rechnung gestellt werden.
Werden stattdessen die bisherigen Steuersätze von 19 % bzw. 7 % ausgewiesen, dann
7 Gastronomie
Neuregelung ab 1.7.2020
Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen gilt ab 1.7.2020 – 30.6.2021 der ermäßigte Steuersatz. Die Abgabe von Getränken unterliegt weiterhin dem vollen Steuersatz.
Einteilung der Steuersätze bei Speisen
Bis 30.06.2020 19 %
01.07.2020 – 31.12.2020 5 %
01.01.2021 – 30.06.2021 7 %
Ab 01.07.2021 19 %
Einteilung der Steuersätze bei Getränken
Bis 30.06.2020 19 %
01.07.2020 – 31.12.2020 16 %
01.01.2021 – 30.06.2021 19 %
Ab 01.07.2021 19 %
8 BMF-Schreiben
Das BMF hat zur befristeten Absenkung des allgemeinen und ermäßigten Umsatzsteuersatzes zum 1. Juli 2020 (GZ III C 2 – S 7030/20/10009) ein Schreiben erlassen, das Sie unter folgendem Link finden.
9 Weitere Informationen
Die vorstehenden Ausführungen und Beiträge sind mit größter Sorgfalt und nach bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst worden.
Es handelt sich nicht um eine abschließende und vollständige Darstellung und ersetzt nicht die Beratung im Einzelfall. Eine Haftung für den Inhalt dieses Informationsbriefs kann daher nicht übernommen werden.
Die Überbrückungshilfe ist ein branchenübergreifendes Bundesprogramm mit einer Laufzeit von drei Monaten (Juni bis August 2020) und einem Programmvolumen von maximal 24,6 Milliarden Euro.
Ziel der Überbrückungshilfe ist es, die wirtschaftliche Existenz von betroffenen Unternehmen, Soloselbstständigen und Freiberuflern zu sichern. Dazu werden bei Corona-bedingten erheblichen Umsatzausfällen die betrieblichen Fixkosten teilweise erstattet.
Bitte beachten Sie,
Ausführliche Informationen erhalten Sie u.a. unter folgenden Links:
Mit dem vorliegenden Mandanten-Informationsbrief erhalten Sie wichtige grundsätzliche Hinweise. Bei Detailfragen zur Corona-Überbrückungshilfe wenden Sie sich bitte an uns.
Thomas R. Kretzschmar
Dipl. Kfm. (Univ.) . Dipl. Jur. (Univ.)
Wirtschaftsprüfer . Steuerberater . Fachberater für internationales Steuerrecht
Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)
Oliver Henry
Dipl. Jur. (Univ.)
Rechtsanwalt
KRETZSCHMAR & PARTNER mbB
Steuern . Recht . Wirtschaft . Prüfung
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft . Steuerberatungsgesellschaft
Tel. +49-89-38 39 47 - 0
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